Rz. 92

Sind Wirtschaftsgüter zu Unrecht als steuerliches Betriebsvermögen behandelt worden, so müssen diese erfolgsneutral, d. h. mit dem Buchwert ausgebucht werden. Die Bilanz ist insoweit zu berichtigen. Stehen mit diesem Wirtschaftsgut Verbindlichkeiten im wirtschaftlichen Zusammenhang, so sind auch diese erfolgsneutral auszubuchen. Aufwendungen und Erträge, die mit den dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnenden Wirtschaftsgütern im Zusammenhang stehen, sind rückgängig zu machen.[1]

 

Rz. 93

Die bilanzberichtigende Ausbuchung eines solchen Wirtschaftsguts ist – mangels Änderung der tatsächlichen Verwendung keine Entnahme i. S. d. § 4 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. War ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens bislang in der Bilanz nicht ausgewiesen, so hat dies keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung. Die nachträgliche Aufnahme eines solchen Wirtschaftsguts in die Bilanz ist eine berichtigende Einbuchung. Sie ist – mangels tatsächlicher Zuführung zum Betriebsvermögen – keine Einlage i. S. d. § 4 Abs. 1 Sätze 1, 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG.[2]

 

Rz. 94

Bei notwendigem Betriebsvermögen ist eine Entnahme durch bloße Erklärung oder einen Buchungsakt (bilanzberichtigende Ausbuchung) nicht möglich, solange nicht der betriebliche Zusammenhang des Wirtschaftsguts gelöst ist. Dies gilt auch für notwendiges Sonderbetriebsvermögen und für Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören.[3]

[2] BFH, Urteil v. 24.10.2001, X R 193/97, BStBl 2002 II S. 75; BFH, Urteil v. 2.9.2008, X R 32/05, BStBl 2009 II S. 634; vgl. Kanzler, in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 24 Rz. 11, Stand: 5/2014.
[3] BFH, Urteil v. 3.9.2009, IV R 61/06, BFH/NV 2010 S. 404; vgl. Kanzler, in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 24 Rz. 12, Stand: 5/2014.

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