Rz. 91

Ein in einem Grundstück als seiner natürlichen Lagerstätte ruhender Bodenschatz, der zur nachhaltigen gewerblichen Nutzung in den Verkehr gebracht worden ist und als selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut anzusehen ist, ist als Anlagevermögen in der Bilanz des Ausbeuteunternehmens (Abbauunternehmens) auszuweisen. Der abgebaute Bodenschatz, dessen Zweck im Verbrauch oder in der Weiterveräußerung liegt (Vorratsvermögen), ist dem Umlaufvermögen zuzurechnen. Nach der Rechtsprechung sind vom Abbauunternehmen noch nicht abgebaute Bodenschätze nicht dem Umlaufvermögen, sondern dem Anlagevermögen zuzuordnen. Die unterschiedliche Behandlung nicht gewonnener und abgebauter Vorkommen (Bodenschätze) stellt keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, die als Verstoß gegen Art. 3 GG gewertet werden könnte.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge