Rz. 69

An solche Verträge stellt die Finanzverwaltung von jeher besondere Anforderungen. Da zwischen Ehegatten auch private Zuwendungen vorkommen und aufgrund ihrer engen Verbundenheit auch ein Handeln zum Nachteil des Steuergläubigers möglich ist, werden zwischen ihnen getroffene Vereinbarungen nur berücksichtigt, wenn sie rechtswirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem unter Dritten Üblichen entsprechen und auch wie unter Dritten vollzogen worden sind (sog. Fremdvergleich). Außerdem müssen die Vertragsbeteiligten den Vertrag ernsthaft wollen. Die Ernsthaftigkeit setzt die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit des getroffenen Vertrages voraus.[1]

 

Rz. 70

Die Rechtsprechung hat derartige Verträge nicht berücksichtigt, wenn der Kaufpreis nicht zu den üblichen oder vereinbarten Terminen geleistet wird.[2] Auch eine bis zum Zahlungstermin geleistete Teilzahlung führt nicht zu einer teilweisen steuerrechtlichen Anerkennung des Kaufvertrages. Die Berücksichtigung von "Teilanschaffungskosten" ist ausgeschlossen. Dieser Begriff ist dem Steuerrecht fremd. Bei der Beurteilung der Frage, wer zur Absetzung für Substanzverringerung berechtigt ist, können derartige Kaufverträge unter Ehegatten nicht berücksichtigt werden.[3]

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