(1) 1Die Schätzungsergebnisse werden, nach Gemeinden (Teilen von Gemeinden) geordnet, in den Diensträumen des Finanzamts offengelegt. 2Schätzungsergebnisse von Gebietseinschlüssen (Enklaven) werden zusammen mit den Schätzungsergebnisssen der Gemeinde offengelegt, in deren Bezirk der Gebietseinschluß liegt.

 

(2) Der Vorsteher des Finanzamts kann in geeigneten Fällen auch die Diensträume eines Katasteramts (eines Messungsamts) oder des Bürgermeisters der betreffenden Gemeinde an Stelle der Diensträume des Finanzamts als Ort der Offenlegung bestimmen.

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