Leitsatz

Erfasst die Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG Tatbestandsmerkmale, die zugleich denkmalschutzrechtliche und steuerrechtliche Bedeutung haben, so ist die in der Bescheinigung zum Ausdruck kommende denkmalschutzrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich bindend.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erwarb eine Eigentumswohnung in einer Altbauvilla. Das Gebäude bestand aus zwei Haushälften mit insgesamt vier Wohneinheiten. Im Kaufvertrag verpflichtete sich die veräußernde GmbH, den Kaufgegenstand nach den anerkannten Regeln der Baukunst schlüsselfertig zu sanieren. Als Entgelt für den Erwerb und die Sanierung vereinbarten die Parteien einen Festpreis von 277.000,00 Euro, wovon zusammen 69.160,00 Euro auf die Altbausubstanz sowie den Grund und Boden entfallen sollten. Als Entgelt für die Sanierungsleistungen wies der Kaufvertrag einen Preisanteil von 207.840,00 Euro aus.

Das Regierungspräsidium erließ einen Bescheid zur Geltendmachung steuerlicher Vorteile gemäß §§ 7i, 10f und 11b EStG. In diesem bescheinigte es, dass Aufwendungen in Höhe von 207.840,00 Euro im Sinne der genannten Vorschriften nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich gewesen seien. Die Finanzbehörde prüfe "weitere, steuerrechtliche Voraussetzungen, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebskosten, Werbungskosten oder wie Sonderausgaben und die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG oder den Herstellungskosten zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand oder zu den nicht abziehbaren Kosten".

Die veräußernde GmbH reichte für das Gesamtobjekt eine Feststellungserklärung ein, zu der der Beklagte eine Außenprüfung durchführen ließ. Aus den Anlagen zum Prüfungsbericht ist ersichtlich, dass die Prüferin die Kaufpreisanteile von Altbausubstanz nebst Grund- und Boden und Sanierungsleistungen neu zu Lasten des Steuerpflichtigen festlegte. Das gegen den erlassenen Feststellungsbescheid angestrebte Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Die eingelegte Klage hatte im Wesentlichen Erfolg. Die Finanzämter sind an die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde gebunden, wenn

  • mehrere Objekte in einer denkmalgeschützten Immobilie veräußert werden,
  • die - teils nach § 7i EStG begünstigten, teils nicht begünstigten - Kosten des Veräußerers insgesamt höher sind als die von den Erwerbern gezahlten Kaufpreise,
  • die Denkmalschutzbehörde in der Aufteilung der Gesamtkosten in ihrer Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG die insgesamt nicht nach § 7i EStG begünstigten Aufwendungen vorrangig dem Teil der Gesamtaufwendungen zugerechnet hat, um den die Gesamtaufwendungen des Veräußerers höher waren als die Kaufpreise der Erwerber und
  • sie den verbleibenden Betrag den Erwerbern zugerechnet hat und sich so ein höherer Betrag an nach § 7i EStG begünstigten Aufwendungen für die einzelnen Erwerber ergibt, als es ihrem prozentualen Anteil an den Gesamtkosten des Veräußerers entsprochen hätte.

Die Finanzämter sind in derartigen Fällen nicht berechtigt, insoweit eine Neuberechnung der nach § 7i EStG begünstigten Kosten vorzunehmen. Soweit die Denkmalschutzbehörde tatsächlich nicht nach § 7i EStG begünstigte Kosten (u. a. Kaufpreis des Veräußerers für das Altobjekt, Kosten vor Abschluss des Kaufvertrags i.S. des § 7i Abs. 1 S. 5 EStG) als begünstigt behandelt hat, dürfen die Finanzämter jedoch entsprechende Kürzungen der Sonderabschreibung vornehmen.

 

Hinweis

Diese Verteilung entspricht nach Auffassung des Finanzgerichts auch dem Förder-, Entlastungs- und Anreizzweck des § 7i ESt; denn nur die Erwerber, nicht aber der Veräußerer, können die Begünstigung in Anspruch nehmen. Die Maßgabe, den Erwerbern begünstigte Sanierungsaufwendungen im größtmöglichen Umfang zuzuordnen und damit dem Förderzweck des § 7i EStG Geltung zu verschaffen, ist auch bei der steuerrechtlichen Überprüfung der bescheinigten Aufwandssumme zu beachten, die der Bescheid der Denkmalschutzbehörde eröffnet.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 03.09.2015, 6 K 1537/13

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