Kommentar

Nach Art. 398 MwStSystRL ist 2012 ein Mehrwertsteuerausschuss aus Organisationen und Einzelpersonen der Europäischen Union bei der EU-Kommission eingerichtet worden, um die koordinierte Anwendung der Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie zu fördern. Der Mehrwertsteuerausschuss trifft sich mehrmals im Jahr, um Leitlinien zu erarbeiten, die die Arbeit der Kommission unterstützen sollen.

Da es sich um einen ausschließlich beratenden Ausschuss handelt, dem keine Rechtsbefugnisse übertragen wurden, kann der Mehrwertsteuerausschuss keine rechtsverbindlichen Entscheidungen treffen. Er kann jedoch einige Hinweise zur Anwendung der Richtlinie geben. Die Finanzverwaltung hat deshalb klargestellt, dass die Empfehlungen des Mehrwertsteuerausschusses bei der Bildung der deutschen Rechtsauffassung auf Bund-Länder-Ebene in die Betrachtung mit einbezogen werden, aber keine rechtliche Bindungswirkung entfalten.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 3.1.2014, IV D 1 – S 7072/13/10005, BStBl 2014 I S. 67

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