Kommentar

Der Steuerzahler hatte sich bei einer Sachbearbeiterin des Finanzamts erkundigt, ob es für die Gewährung einer Investitionszulage schädlich wäre, wenn er seinen Hotel- und Gaststättenbetrieb für 5 Jahre vermieten würde. Die Sachbearbeiterin hatte am 20. 4. 1988 die telefonische Auskunft gegeben, daß die Vermietung ihres Erachtens unschädlich sein müßte. Mit Bescheid vom 16. 5. 1988 hob das Finanzamt aber den Investitionszulagenbescheid nach § 164 AO auf und forderte die gewährte Zulage zurück ( Investitionszulage ).

In der Sache ist die Vermietung des Wirtschaftsguts schädlich , weil der in den verschiedenen investitionszulagenrechtlichen Bestimmungen verwendete Begriff „verbleiben” nach Auffassung des BFH eine dauerhafte räumliche und tatsächliche Beziehung des Wirtschaftsguts zum Betrieb oder zu der Betriebsstätte voraussetzt. Damit ist das Vermieten oder Verpachten einer ganzen Betriebsstätte zulagenschädlich.

Die gegenteilige fernmündliche Auskunft der Sachbearbeiterin des Finanzamts steht der Rückforderung nicht entgegen. Bei der telefonischen Auskunft handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden könnte. Das Finanzamt kann allerdings auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert sein, einen nach dem Gesetz entstandenen Anspruch auf Rückforderung einer Zulage geltend zu machen, wenn es einem Steuerzahler zugesichert hat, daß ein bestimmtes Verhalten einen solchen Rückforderungsanspruch nicht auslöst. Die AO regelt zwar nur die verbindliche Zusage im Anschluß an eine Außenprüfung ( § 204 AO ). Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Finanzbehörde auch in anderen Fällen Auskünfte mit bindender Wirkung erteilen kann. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung entsteht die Bindungswirkung jedoch nur, wenn die behördliche Zusicherung im Zeitpunkt der Auskunftserteilung von dem für die spätere Verwaltungsentscheidung zuständigen Beamten oder dem Vorsteher des Finanzamts abgegeben wurde. Der zuständige Beamte ist dabei nicht der Sachbearbeiter, sondern der abschließend Zeichnungsberechtigte, also i. d. R. der Sachgebietsleiter . Nach der Geschäftsordnung der Finanzämter (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 FAGO) ist der Sachgebietsleiter für die abschließende Zeichnung von Rechtsauskünften und verbindlichen Zusagen zuständig ( Verbindliche Auskunft ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.11.1997, III R 109/93

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