BMF, 15.3.1995, IV B 2 - S 2133 - 5/95

Bezug: ESt-Sitzung VIII/94 vom 23. bis 25 November 1994 zu TOP 8

Nach dem Urteil des BFH vom 9. Dezember 1993 (BStBl II 1995 S. 202) sind Einnahmen vor dem Abschlußstichtag für eine zeitlich nicht befristete Dauerleistung bereits dann passiv abzugrenzen (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG), wenn sie rechnerisch Ertrag für einen bestimmten Mindestzeitraum nach diesem Tag darstellen. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieser Entscheidung in allen noch offenen Fällen anzuwenden, in denen es bei zeitlich nicht befristeten Dauerleistungen für die Bildung eines aktiven oder passiven Rechnungsabgrenzungspostens auf die Voraussetzungen der bestimmten Zeit ankommt. Das entgegenstehende BMF-Schreiben vom 12. Oktober 1982 (BStBl I S. 810) ist nicht mehr zu befolgen. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn bei Verträgen, die vor dem 1. Mai 1995 abgeschlossen werden, an der bisherigen steuerrechtlichen Behandlung der Nutzungsentgelte festgehalten wird; dies gilt auch für Fälle, in denen die Nutzungsentgelte als Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 EStG behandelt werden.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1

EStG § 24 Nr. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 1995, 183

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