Der Bilanzierung sollte eine bestimmte Philosophie zugrunde liegen, die naturgemäß nicht nur darin bestehen kann, so zu bilanzieren, dass ein möglichst geringer Gewinn ausgewiesen wird. Abgesehen davon, dass sich eine solche Maxime auf die Dauer nicht durchhalten lässt,[1] könnte das Steuerrecht eine anhaltende Gewinnminimierung, z. B. durch forcierte Abschreibungen, nicht hinnehmen.

Von Bedeutung für das Handels- und Steuerbilanzrecht sind vor allem:

  • Dynamische Bilanzauffassung: Sie strebt eine Bilanzierung an, die die Gewinne der einzelnen Wirtschaftsjahre miteinander vergleichbar macht.
  • Statische Bilanzauffassung: Sie bilanziert nur echte Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten und lehnt Verrechnungsposten zwecks Gewinnglättung ab.

Die BFH-Rechtsprechung ist von der dynamischen Bilanzauffassung abgerückt.[2] Die Bilanzrechtsnormen wurden in den Vordergrund gestellt. Es bleiben jedoch dynamische Elemente erhalten, z. B. im Bereich der gesetzlich zugelassenen Rechnungsabgrenzung.

[1] Nachholwirkung der zweischneidigen Bilanz, § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB.
[2] Andeutungsweise erstmals BFH, Urteil v. 29.10.1969, I R 93/64, BStBl 1970 II S. 178; vgl. auch BFH, Urteil v. 24.7.1996, I R 94/95, BStBl 1997 II S 122; BFH, Urteil v. 15.2.2017, VI R 96/13, BStBl 2017 II S. 884.

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