Rz. 48

Eine Verlust-GmbH kann mit ihren Verlusten mangels Verrechnungsmöglichkeiten mit Gewinnen steuerlich zunächst nichts anfangen. Die GmbH-Gesellschafter hingegen unterliegen mit ihren u. U. hohen Einkünften der vollen Einkommensteuerbelastung. Ein unmittelbarer Transfer der Verluste auf Ebene der Gesellschafter ist indes nicht möglich. Denkbar wären in diesem Zusammenhang Gestaltungen, die mittelbar einen Verlusttransfer von der GmbH auf die GmbH-Gesellschafter zur Folge haben:

 

Rz. 49

1. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH verzichtet auf Tätigkeitsvergütungen von der GmbH. Bei der GmbH fallen Aufwendungen und beim Geschäftsführer steuerpflichtige Einnahmen weg. Die Gestaltung eines solchen Verzichtes muss entsprechend den von der Rechtsprechung aufgestellten Regeln erfolgen. Wird jedoch mehrfach und jeweils auf unbestimmte Zeit auf Gehalt verzichtet, kann es bei späteren tatsächlich wieder eintretenden Gehaltszahlungen dazu kommen, dass das Finanzamt u. U. die Gehaltsvereinbarung nicht mehr anerkennt und von verdeckten Gewinnausschüttungen ausgeht.
 

Rz. 50

2. Wesentlich beteiligte GmbH-Gesellschafter (Beteiligung von mindestens 1 %) können die Unternehmenskrise dazu benutzen, um ihre Anteile zum gesunkenen Wert zu veräußern, wobei es zu einem Veräußerungsverlust gem. § 17 EStG kommt. Dieser Verlust wird beim Gesellschafter mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen bzw. im Wege des Verlustrücktrags oder -vortrags steuerlich verrechnet. Die Veräußerung braucht nicht an fremde Dritte, sondern kann auch im Familienkreis erfolgen. Hier wird jedoch in besonderem Maße auf eine sorgfältige Begründung des im Vergleich zu den Anschaffungskosten niedrigeren Veräußerungspreises geachtet werden müssen. Denn das Finanzamt dürfte gerade bei Geschäften innerhalb der Familie versuchen, mit Hinweis auf den Fremdvergleich der Verlustrealisation durch Verkauf die Anerkennung zu versagen. Befinden sich die GmbH-Anteile im Betriebsvermögen (z. B. als Sonderbetriebsvermögen des Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung), so ist eine Teilwertabschreibung vorzunehmen.
 

Rz. 51

3. Gesellschafter beteiligen sich an der GmbH als stille Gesellschafter mit Gewinn- und Verlustbeteiligung. Über die Verlustbeteiligung wird nicht nur eine Aushöhlung der GmbH durch negative Ergebnisse verhindert oder hinausgezögert. Darüber hinaus vermindern die in den Privatbereich der Gesellschafter transferierten Verluste deren steuerpflichtiges Einkommen. Im Hinblick auf die Anerkennung der Gestaltung durch das Finanzamt sollte die stille Gesellschaft nicht erst in der Krise, sondern bereits rechtzeitig vorher vereinbart werden. Zu bedenken ist bei einer solchen Gestaltung jedoch, dass spätere positive Einkünfte zu erwarten sein sollten, da sonst der finanzielle Einsatz den steuerlichen Vorteil übersteigt.

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