Überblick

Entsprechend den beiden Bilanzen – Handelsbilanz und Steuerbilanz – sind Handelsbilanzpolitik und Steuerbilanzpolitik zu unterscheiden. Die Steuerbilanzpolitik verfolgt das Ziel der Steuerminimierung. Die Handelsbilanzpolitik blieb bis zur Handelsrechtsreform durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz[1] über den Maßgeblichkeitsgrundsatz mit der Steuerbilanzpolitik verbunden. Wahlrechte konnten bis dahin in der Steuerbilanz nur in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz ausgeübt werden (umgekehrte Maßgeblichkeit). Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist die umgekehrte Maßgeblichkeit weggefallen. Nachfolgend wird auf die Steuerbilanzpolitik eingegangen.

Gelegentlich stehen sich Handelsbilanzpolitik und Steuerbilanzpolitik in ihren Zielen entgegen. So kann es im Interesse eines besseren Bilanzbilds – im Hinblick auf Kreditgeber – oder der Dividendenpolitik – höhere Ausschüttungen an Anteilseigner – geboten sein, in der Handelsbilanz einen hohen Gewinn auszuweisen. Die Hinnahme einer Gewinnerhöhung führt in der Zukunft zu einer entsprechenden Gewinnminderung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Regelungen zur Ermittlung des Gewinns bei Gewerbetreibenden und anderen Steuerpflichtigen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, enthalten im Wesentlichen die §§ 47, 7g, 7h, 7i, 1516 EStG und § 60 EStDV. Tarifermäßigungsregelungen sind in §§ 34, 34a EStG enthalten. Weitere Regelungen enthalten die EStR zu den genannten gesetzlichen Regelungen sowie die Hinweise EStH dazu.

Handelsrechtlich maßgeblich sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.

[1] Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG v. 25.5.2009, BGBl 2009 I S. 1102.

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