Erhebliche Finanzierungsvorteile ergeben sich bei Maßnahmen, die langlebige bewegliche Anlagegüter oder den Geschäftswert betreffen. Beispiele:

  • Wird ein Fabrikschornstein (Betriebsvorrichtung), der nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 hergestellt wurde bzw. wird, mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 25 Jahren nicht linear mit 4 %[1], sondern degressiv mit 8 %[2] abgeschrieben, treten in den ersten 9 Jahren Gewinnminderungen ein; erst ab dem 10. Abschreibungsjahr kommt es zu einer Nachholung.
  • Ein erworbener Geschäftswert wird in 15 Jahren abgeschrieben.[3] Es empfiehlt sich, bei der Verteilung eines Gesamtkaufpreises für ein Unternehmen auf die einzelnen Wirtschaftsgüter[4] darauf zu achten, dass der auf den Geschäftswert entfallende, nicht mehr verteilungsfähige Restbetrag im Rahmen des kaufmännischen Ermessens möglichst klein gehalten wird, indem vorrangig auf Umlaufvermögen, bewegliche Anlagegüter und andere Wirtschaftsgüter verteilt wird, die eine kürzere Nutzungsdauer als 15 Jahre haben.

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