Der steuerrechtlich erhebliche Sachverhalt kann durch tatsächliche Maßnahmen, wie z. B. Baumaßnahmen, Verschrottung von Wirtschaftsgütern, oder durch zivilrechtliche Gestaltungen, wie z. B. Abschluss eines Ehegatten-Arbeitsvertrags, beeinflusst werden. Der Sachverhalt muss bis zum Schluss des Wirtschaftsjahrs gestaltet sein. Eine Rückwirkung wird nicht anerkannt. Manchmal ist eine Sachverhaltsgestaltung Voraussetzung für die Ausübung von Wahlrechten.

 
Praxis-Beispiel

Erhöhte Absetzungen

Erwägt der Unternehmer, erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen[1] in Anspruch zu nehmen, müssen die Maßnahmen bis zum Schluss des Wirtschaftsjahrs abgeschlossen worden sein. Die Frage, ob und in welcher Höhe die erhöhten Absetzungen in Anspruch genommen werden sollen, kann vorerst offenbleiben. Darüber muss bis zur Erstellung und Einreichung der Bilanz bei dem Finanzamt entschieden worden sein.

Scheingestaltungen sind unbeachtlich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.[2]Ungewöhnliche Gestaltungen sollten mit Blick auf § 42 AO vermieden werden. In zweifelhaften Fällen sollte das Finanzamt vorher gefragt werden durch Einholung einer verbindlichen Auskunft oder Zusage.[3]

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