Ist die Grundentscheidung, das Unternehmen zu veräußern oder aufzugeben, bereits gefallen oder abzusehen, z. B. wegen hohen Alters des Unternehmers und Fehlens eines Nachfolgers, könnte für die Restzeit der betrieblich-werbenden Tätigkeit eine beendigungsorientierte Steuerbilanzpolitik sinnvoll sein.

Während dieser "Restzeit" sollten unter Ausnutzung sämtlicher steuerbilanzpolitischer Mittel so viele stille Reserven gebildet werden wie möglich[1]. Die Minderung der laufenden Gewinne wird zwar durch einen entsprechend höheren Veräußerungs- oder Aufgabegewinn ausgeglichen. Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn unterliegt aber einem ermäßigten Einkommensteuer-Satz[2] und bleibt ohne Gewerbesteuer-Belastung.[3]

Es ist zu beachten, dass der einem über 55-jährigen Steuerpflichtigen oder einem dauernd berufsunfähigen Steuerpflichtigen zu gewährende Freibetrag für den Veräußerungsgewinn in Höhe von 45.000 EUR nur einmal gewährt werden kann und dass sich dieser Freibetrag um den Betrag ermäßigt, um den der Veräußerungsgewinn den Betrag von 136.000 EUR übersteigt[4].

Um den Freibetrag ausnutzen zu können, kann es daher lohnend sein, den Veräußerungsgewinn niedrig zu halten. Durch die 1/5-Berechnung mit anschließender Multiplikation beim ermäßigten Steuersatz[5] ist bei hohen laufenden Gewinnen keine Steuerersparnis auf die außerordentlichen Einkünfte bei der ESt mehr zu erzielen. Eine Steuerersparnis ergibt sich dann nur noch bei der Ersparnis der GewSt, die auf Veräußerungsgewinne nicht erhoben wird.

[3] Vgl. hierzu auch Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines JStG 1996 – Drs 13/1173, BT-Drs. 13/1686, S. 36, zur Neuformulierung des § 16 Abs. 4 EStG durch das JStG 1996.

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