Rz. 49

Bei den Bewertungsalternativen geht es um die Frage, mit welchen Wertansätzen die in der Bilanz erfassten Posten ausgewiesen werden sollen. Dabei bestehen grundsätzlich die in Abbildung 5 und Abbildung 6 mit Beispielen zusammengestellten Gestaltungsmöglichkeiten.

Eine gewinnerhöhende Bilanzpolitik erfordert höhere Aktivierungen bzw. niedrigere Passivierungen; das Umgekehrte gilt für eine gewinnmindernde Bilanzpolitik.

 
Bewertungsalternativen – Wahlrechte
Aktiva Passiva
Abschreibungswahlrechte  
Außerplanmäßige Abschreibung bei voraussichtlich nur vorübergehender Wertminderung von Finanzanlagen nach § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB (H)  
Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung (S) als unabhängig vom Handelsrecht auszuübendes steuerliches Wahlrecht (S)  
Bei Anwendung der Lifo-Methode (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG) und Layer-Bildung: Anwendung der Teilwertabschreibung auf Ebene der einzelnen gebildeten Layer (R 6.9 Abs. 6 Satz 2 EStR) (S)  
Steuerlich gewinnmindernd abzuziehender Investitionsabzugsbetrag für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis maximal 200.000 EUR im laufenden und in den 3 vorausgehenden Wirtschaftsjahren (ggf. mit Gegenrechnung), sofern der Betrieb nicht bestimmte Größenmerkmale (§ 7g Abs. 1 Nr. 1 EStG) überschreitet, sowie steuerliche Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG[1]  
Steuerliche Sonderabschreibungen, insbesondere nach § 6b EStG ("Übertragung stiller Reserven bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter") (S)  

Beibehaltung besonderer Abschreibungswahlrechte aus dem Übergang zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz nach Art. 67 Abs. 4 EGHG:

  • Beibehaltung niedrigerer Wertansätze von Vermögensgegenständen, die auf Abschreibungen nach §§ 253 Abs. 4 HGB a. F. zurückzuführen sind ("Ermessensabschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung")[2] (H)
  • Beibehaltung niedrigerer Wertansätze aus steuerlichen Sonderabschreibungen nach §§ 254, 279 Abs. 2 HGB a. F. (H)
 
Methodenwahlrechte  
Wahlrecht zwischen verschiedenen Abschreibungsmethoden bei beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens nach § 7 Abs. 2 EStG (H/S[3])  
Wahlrecht zwischen degressiver und linearer Abschreibung bei Gebäuden nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG (H/S) Wahlrecht zwischen der Verwendung eines individuellen fristenkongruenten durchschnittlichen Marktzinssatzes der vergangenen 10 Geschäftsjahre zur Abzinsung der einzelnen Verpflichtungen für laufende Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen oder der Verwendung eines durchschnittlichen Marktzinssatzes der vergangenen 10 Geschäftsjahre bei einer pauschal angenommenen Laufzeit von 15 Jahren für alle Verpflichtungen für laufende Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 HGB (H)
Möglichkeit des Übergangs von der degressiven zur linearen Abschreibung bei beweglichen Vermögensgegenständen nach § 7 Abs. 3 EStG (H/S)

Wahlrecht bei der Bewertung der Rückstellung für laufende Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen beim Übergang auf das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz:

Möglichkeit der Zuführung einer Unterdeckung zum Zeitpunkt des Übergangs auf das BilMoG bis spätestens 31.12.2024 oder sofortige Zuführung des Unterdeckungsbetrags nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB (H); bei Entscheidung für die Verteilung des Defizitbetrags: Wahlrecht der Zuführung eines beliebigen Betrags oberhalb des Betrags der Mindestzuführung nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB[4]
Festwertbewertung für bestimmte Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe nach §§ 240 Abs. 3, 256 HGB (H/S) Wahlrecht bei der Bewertung sämtlicher Rückstellungen, die dem Grunde nach auch nach den Vorschriften des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz passivierungspflichtig sind und zum Zeitpunkt des Übergangs auf das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz überdotiert sind: Beibehaltung des überdotierten Betrags, soweit der aufzulösende Betrag bis spätestens zum 31.12.2024 wieder zugeführt werden müsste oder erfolgsneutrale Auflösung des überdotierten Betrags nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB (H)
Gruppen- und Festwertbewertung bei gleichartigen und gleichwertigen Vermögensgegenständen, u. a. des Vorratsvermögens nach §§ 240 Abs. 4, 256 HGB (H/S) Wahlrecht zur Abzinsung von Rückstellungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr (H)[5]
  Alternativen bei dem der Pensionsrückstellung zugrunde zu legenden Pensionsalter nach
R 6a Abs. 11 EStR (S)
Wertansatzwahlrechte  
Umfang der aktivierten Herstellungskosten, insbesondere Einbeziehung angemessener Teile der Verwaltungskosten, angemessener Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung gem. § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB (H/S)[6]  
Einbeziehung der auf den Zeitraum der Herstellung entfallenden Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten gem. § 255 Abs. 3 HGB (H/S)[7]  
Berücksichtigung aktiver l...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge