Rz. 29

Bei der Wahl des Abgabetermins der Steuererklärung besteht insbesondere bei entsprechender Gewährung einer Fristverlängerung ein vergleichsweise großer Spielraum. Durch dieses bilanzpolitische Instrument lässt sich insbesondere der Zeitpunkt von Steuerzahlungen bzw. Steuerrückerstattungen beeinflussen.

Darüber hinaus besteht auch durch Wahl eines geeigneten Abgabetermins für die Steuererklärung die Möglichkeit, den Prüfungszeitraum für eine steuerliche Betriebsprüfung zu beeinflussen. Handelt es sich um einen Mittel-, Klein- oder Kleinstbetrieb, sind die Prüfer des Finanzamts gehalten, im Allgemeinen nur die letzten 3 Jahre zu prüfen, für die bis zum Erlass der Prüfungsanordnung Steuererklärungen eingereicht wurden. Soll aus welchen Gründen auch immer ein in der Vergangenheit liegendes Jahr nicht mitgeprüft werden, kann es sich empfehlen, die Steuererklärungen für 2 Jahre (vergangenes Jahr und das unmittelbar vor dem vergangenen Jahr liegende Jahr) zeitgleich einzureichen.[1]

[1] Vgl. Nöcker, Mandatsbearbeitung professionell 2004, S. 6.

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