Rz. 24
Anknüpfend an die unter Rz. 19–21 dargestellten Formen der Bilanzpolitik lassen sich in Anlehnung an Heinhold die in Abbildung 2 dargestellten Instrumente unterscheiden.
Zeitliche Instrumente | Materielle Instrumente | Formelle Instrumente |
---|---|---|
Bilanzstichtag | Sachverhaltsgestaltung (vor dem Bilanzstichtag) | Gliederung von Bilanz und GuV-Rechnung (insbesondere Ausübung von größenabhängigen Erleichterungen sowie Wahlrecht zwischen Aufstellung der GuV im Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren) |
Bilanzvorlagetermin | Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte (nach dem Bilanzstichtag) | Bruttoprinzip |
Bilanzveröffentlichungstermin | Gewinnverwendung (nach dem Bilanzstichtag) |
|
Abgabetermin für die Steuererklärung | Veröffentlichung von Zusatzrechnungen, wie z. B. Kapitalflussrechnung oder Segmentberichterstattung |
Abb. 2: Instrumente der Bilanzpolitik[1]
Rz. 25
Der Unterscheidung zwischen Instrumenten der Bilanzpolitik vor dem Bilanzstichtag und den Instrumenten, die erst nach dem Bilanzstichtag ergriffen werden, kommt in anderen Systematisierungsansätzen eine gewisse Bedeutung zu. Beispielsweise kann unter der Bilanzpolitik im engeren Sinne verstanden werden, wenn nach dem Stichtag Maßnahmen ergriffen werden, die auf die Abbildung des realen Geschehens in Bilanz und GuV-Rechnung und die Art der Berichterstattung im Anhang und Lagebericht gestaltend einwirken.[2] Bei der Bilanzpolitik im engeren Sinne bleibt das reale wirtschaftliche Geschehen unbeeinflusst.[3] Nach dieser Abgrenzung würden Instrumente der Bilanzpolitik im weiteren Sinn darüber hinaus auch die Gestaltung von Sachverhalten vor dem Bilanzstichtag umfassen, sofern diese zumindest in einem deutlich überwiegenden Maße abschlusspolitisch motiviert sind.[4]
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