Ist bei einem Schulddarlehen der Erfüllungsbetrag (Nennbetrag) höher als der Ausgabebetrag (Verfügungsbetrag), so besteht handelsrechtlich ein Wahlrecht, den Unterschiedsbetrag zwischen Erfüllungsbetrag und Ausgabebetrag zu aktivieren.[1] Aus dem Grundsatz, dass aus einem handelsrechtlichen Aktivierungswahlrecht für die steuerliche Gewinnermittlung ein Aktivierungsgebot folgt, wäre in der Steuerbilanz der Unterschiedsbetrag als Damnum zu aktivieren.

In diesem Fall wäre auch der Unterschiedsbetrag planmäßig abzuschreiben und es bestünde ein Wahlrecht, die Abschreibungen über die gesamte Laufzeit des Darlehens zu verteilen.[2]

Eine planmäßige Abschreibung würde hiernach in der Handelsbilanz schwankende Abschreibungsbeträge und eine Verteilung des Unterschiedsbetrags im Wege der Abschreibung auch auf einen Teil der Laufzeit des Darlehens zulassen.

Steuerlich ist jedoch der Unterschiedsbetrag als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen.[3] Das Damnum ist ratierlich über die gesamte Darlehenslaufzeit abzuschreiben. Bei Tilgungs- oder Abzahlungsdarlehen erfolgt die Verteilung degressiv nach der Zinsstaffelmethode. Bei Endfälligkeitsdarlehen hingegen linear. Bei einer vorzeitigen Sondertilgung ist zu beachten, dass der aktive Rechnungsabgrenzungsposten im Verhältnis der Sondertilgung zum Gesamtdarlehen aufgelöst wird.[4]

[1] § 250 Abs. 3 HGB; Schubert/Waubke, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 250 HGB Rz. 35ff.
[3] Zu den Ausnahmen im Steuerrecht siehe § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG sowie Abschnitt 3.1.
[4] H 5.6 Stichwort Auflösung von Rechnungsabgrenzungsposten im Zusammenhang mit Zinsaufwand EStH,

§ 250 Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, siehe auch § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG.

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