Es bestehen seit der umfassenden Änderungen des HGB durch das BilMoG noch die folgenden handelsrechtlichen Aktivierungswahlrechte für
- das Damnum oder Disagio,[1] vgl. Damnum/Disagio,
- selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.[2]
- Aktivierungswahlrechte aufgrund der Übergangsvorschriften nach Art. 67 EGHGB (aufgrund des Zeitablaufs von untergeordeneter Bedeutung)
- Aktivierung latenter Steuern.[3]
Das Damnum/Disagio darf in der Handelsbilanz aktiviert werden. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabebetrag und dem Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit kann voll als Aufwand gebucht oder ganz oder teilweise aktiviert werden. Ein aktiviertes Damnum/Disagio ist planmäßig abzuschreiben. Die Verteilung der Abschreibungen kann auf die gesamte oder einen Teil der Laufzeit des Darlehens geschehen.
Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit Ausnahme von selbst geschaffenen Marken, Drucktiteln, Verlagsrechten, Kundenlisten oder vergleichbaren immateriellen Vermögensgegenständen besteht ein Aktivierungswahlrecht.[4] Hierdurch soll der zunehmenden Bedeutung der immateriellen Vermögensgegenstände im Wirtschaftsleben Rechnung getragen werden. Ein aktivierter Betrag wird mit einer Ausschüttungssperre belegt.[5]
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