Rz. 257

Verstöße im Rahmen der Finanzberichterstattung werden vom WpHG nicht als Straftaten, sondern als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert (§ 120 WpHG).

 

Rz. 257a

Nach § 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 116 Abs. 1 Satz 1  WpHG sind die dort genannten Unternehmen verpflichtet, einen Jahresfinanzbericht, Halbjahresfinanzberichte bzw. einen Zahlungsbericht der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 WpHG gelten dabei auch für Unternehmen, die als Inlandsemittent Wertpapiere ausgeben, aber nicht nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen verpflichtet sind, für nach dem 31.12.2019 beginnende Geschäftsjahre (§ 140 WpHG) die mit dem ESEF-Umsetzungsgesetz eingeführten Anforderungen an ein einheitliches elektronisches Berichtsformat.[1]

 

Rz. 257b

Die Pflicht zur Erstellung von Zwischenmitteilungen (oder Quartalsfinanzberichten) wurde hingegen durch das TUG[2] aufgehoben. Für Konzerne gelten die §§ 114, 115 WpHG mit einigen Modifikationen entsprechend (§ 117 WpHG). § 118 WpHG sieht für Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die als Inlandsemittent Wertpapiere begeben, Sonderregelungen bezüglich der zu veröffentlichenden Informationen vor.

Wer vorsätzlich oder leichtfertig den Jahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 114 Abs. 2 Nr. 3 WpHG (Bilanzeid), den Halbjahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 WpHG (Bilanzeid) oder den Zahlungsbericht nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt (§ 114 Abs. 1 Satz 1 WpHG) bzw. nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt (§ 114 Abs. 1 Satz 4 WpHG), handelt nach § 120 Abs. 12 Nr. 5 bzw. Abs. 2 Nr. 15 WpHG ordnungswidrig.

 

Rz. 257c

Daneben ist die Verletzung weiterer Benachrichtigungspflichten bußgeldbewährt (wie z. B. §§ 120 Abs. 2 Nr. 2 k), 114 Abs. 1 Satz 3 WpHG).

 

Rz. 257d

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden.[3]

 

Rz. 257e

Zusätzlich kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unanfechtbare Maßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote des WpHG getroffen hat, auf ihrer Website öffentlich bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geeignet und erforderlich ist, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen (§ 123 Abs. 1 WpHG).

[1] Siehe hierzu unter Rz. 256.
[2] Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie, BGBl 2015 I S. 2029.

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