Rz. 254

In Umsetzung der CSR-Richtlinie in nationales Recht ist zum 19.4.2017 das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten. Danach müssen bestimmte Unternehmen und Konzerne nunmehr zu nichtfinanziellen Themen (wie z. B. Umwelt, Mitarbeiter, Soziales, Menschenrechte, Anti-Korruption, etc.) berichten.[1]

Verpflichtet sind große Unternehmen (§ 267 Abs. 3 HGB) und Konzerne (§ 293 HGB), die kapitalmarktorientiert (§ 264d HGB) sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen (289b Abs. 1 HGB).

Die Pflicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung kann durch Erweiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung (§ 289b Abs. 1 HGB) oder durch Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts erfolgen (§ 289b Abs. 3 HGB).

Die unrichtige Darstellung wird von § 331 Nr. 1 bzw. Nr. 2 HGB als Straftat sanktioniert bzw. gem. § 334 Abs. 1 Nr. 3 und 4 HGB als Ordnungswidrigkeit erfasst.

[1] Corporate Social Responsibility, siehe "Nichtfinanzielle Erklärung"

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