Rz. 224

Im Jahr 2002 machte die Kommission "Deutscher Corporate Governance Kodex" einen gleich lautenden Kodex bekannt, der die wesentlichen Grundsätze einer guten und verantwortungsvollen Unternehmensführung deutscher börsennotierter Aktiengesellschaften beschreibt.[1] Der Kodex stellt kein Gesetzesrecht dar. Vorstand und Aufsichtsrat können von seinen Verhaltensempfehlungen abweichen. Sie müssen dies jedoch im Rahmen einer so genannten Entsprechenserklärung offenlegen.

 

Rz. 225

Insofern verpflichtet § 161 AktG den Vorstand und den Aufsichtsrat börsennotierter Aktiengesellschaften jährlich zu erklären, ob den Empfehlungen des Corporate Governance Kodex entsprochen wurde (so genannte vergangenheitsbezogene Entsprechenserklärung) und entsprochen werden wird (so genannte zukunftsbezogene Entsprechenserklärung).

 

Rz. 226

Die unterlassene Abgabe einer derartigen Entsprechenserklärung stellt zwar selbst einen Verstoß gegen § 161 AktG dar, direkte strafrechtliche Sanktionen hat der Gesetzgeber dafür jedoch nicht vorgesehen. Die Abgabe einer falschen vergangenheitsbezogenen bzw. das Unterlassen der Berichtigung einer zukunftsbezogenen Entsprechenserklärung kann jedoch zu einer Strafbarkeit nach § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG führen.[2] Weiterhin gelten die allgemeinen Strafrechtsnormen (vgl. unter Rz. 30 ff.), sodass sich Vorstand und Aufsichtsrat im Einzelfall wegen Betruges (§ 263 StGB), Kapitalanlagebetruges (§ 264a StGB), Kreditbetruges (§ 265b StGB) oder Untreue (§ 266 StGB) strafbar machen können.

[1] Vgl. hierzu z. B. Schlitt, DB 2007, S. 326 ff.
[2] Z. B. wenn der Inhalt einer Entsprechenserklärung im Jahresabschluss oder in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung falsch dargestellt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge