2.7.3.1 Offenlegung eines unrichtigen Konzernabschlusses oder -lageberichts

 

Rz. 197

Nach § 331 Nr. 3 HGB macht sich strafbar, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach § 291 Abs. 1 und 2 HGB oder einer nach § 292 HGB erlassenen Rechtsvorschrift einen Konzernabschluss oder Konzernlagebericht, in dem die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, vorsätzlich oder leichtfertig offenlegt.

 

Rz. 198

Zum Täterkreis des § 331 Nr. 3 HGB zählen hier nur die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft. Dies können allerdings sowohl diejenigen des befreiten Mutterunternehmens als auch diejenigen des Mutterunternehmens, das den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht aufgestellt hat, sein, da die Offenlegung nach §§ 291, 292 HGB durch jedes der beiden Unternehmen erfolgen kann.[1]

 

Rz. 199

Die Tathandlung des § 331 Nr. 3 HGB besteht im Offenlegen eines Konzernabschlusses oder Konzernlageberichts, in dem die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind. Zum Bezugspunkt der Tathandlung – den Rechenwerken im Sinne von § 331 Nr. 2 HGB – kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Offenlegung bedeutet für den Konzernabschluss und den -lagebericht die Einreichung der Unterlagen in elektronischer Form beim Betreiber des Bundesanzeigers (§ 325 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 HGB).

 

Rz. 200

Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes muss der Täter zunächst vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt haben. Im Rahmen des Vorsatzes ist bedingter Vorsatz ausreichend. Leichtfertig handelt derjenige, der die erforderliche Sorgfalt in besonders unsorgfältiger Art und Weise außer Acht lässt[2] (vergleichbar der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts). Des Weiteren muss der Täter zum Zwecke der Befreiung gehandelt haben. Er muss die Rechenwerke also zielgerichtet offengelegt haben. Lediglich bedingter Vorsatz ist hier nicht mehr ausreichend.[3]

 

Rz. 201

Die Tat ist mit der Offenlegung vollendet. Der erstrebte Zweck, die Befreiung, braucht nicht eingetreten zu sein.[4]

 

Rz. 202

Die Tat wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Rz. 203

Für den "PublG-Konzern" findet sich eine entsprechende Regelung in § 17 Nr. 3 PublG.

[1] Otto, in Heymann, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl. 1999, § 331 HGB Rz. 55.
[2] Weyand, INF 2000, S. 151.
[3] Quedenfeld, in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, § 331 HGB Rz. 64.
[4] Otto, in Heymann, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl. 1999, § 331 HGB Rz. 64.

2.7.3.2 Zuwiderhandlungen bei der Offenlegung

 

Rz. 204

§ 334 Abs. 1 Nr. 5 HGB sanktioniert die Verletzung des § 328 HGB über Form und Inhalt der offenzulegenden Unterlagen als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR.

 

Rz. 205

Für den "PublG-Konzern" besteht eine entsprechende Regelung in § 20 Nr. 5 PublG.

2.7.3.3 Verletzung der Offenlegungspflicht

 

Rz. 206

§ 335 HGB ermöglicht die Erzwingung der Offenlegungspflicht des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Insoweit kann auf die Ausführungen unter Rz. 127 ff. verwiesen werden.

 

Rz. 207

Für den "PublG-Konzern" findet sich eine entsprechende Regelung in § 21 PublG.

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