2.7.1.1 Unrichtige Darstellung der Verhältnisse des Konzerns

 

Rz. 177

Nach § 331 Nr. 2 HGB macht sich strafbar, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluss oder im Konzernlagebericht unrichtig wiedergibt oder verschleiert.[1]

 

Rz. 178

§ 331 Nr. 1 HGB entsprechend zählen zum Täterkreis des § 331 Nr. 2 HGB ebenfalls nur die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats der Kapitalgesellschaft. Es kann daher auf obige Ausführungen zurückgegriffen werden.

 

Rz. 179

Objekt der unrichtigen Wiedergabe bzw. Verschleierung ist neben dem Konzernlagebericht der Konzernabschluss. Letzterer besteht im Gegensatz zu der Legaldefinition in § 242 Abs. 3 HGB (auf die auch § 264 Abs. 1 HGB verweist) nach § 297 Abs. 1 HGB ausdrücklich aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung und dem Konzernanhang. Die oben erörterte Problematik zur Einbeziehung des Anhangs in den Tatbestand des § 331 Nr. 1 HGB stellt sich daher hier nicht.

 

Rz. 180

Auch im Rahmen der Konzernrechnungslegung sind die unrichtige Wiedergabe sowie die Verschleierung als strafbare Tathandlungen normiert. Es bestehen insoweit ebenfalls keine Abweichungen zu der für alle Kapitalgesellschaften geltenden Rechtslage.

 

Rz. 181

Bezugspunkt der Tathandlungen sind hier allerdings die Verhältnisse des Konzerns. § 18 AktG enthält eine Legaldefinition des Konzerns. Danach bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen Konzern, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind (§ 18 Abs. 1 Satz 1 AktG, so genannter Unterordnungskonzern). Aber auch rechtlich selbstständige Unternehmen, bei denen kein Unternehmen von dem anderen abhängig ist, können einen Konzern bilden, wenn sie unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind (§ 18 Abs. 2 AktG, so genannter Gleichordnungskonzern). Die Unterscheidung zwischen Unterordnungs- und Gleichordnungskonzern ist strafrechtlich jedoch irrelevant.[2] Nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG wird von einem abhängigen Unternehmen zudem vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Diese Vermutung kann im Strafrecht allerdings keine Geltung beanspruchen, da sie als Beweisvermutung zu Ungunsten des Beschuldigten nicht mit dem Grundsatz "in dubio pro reo" in Einklang steht.[3] Die Auslegung des Begriffes "Verhältnisse" entspricht derjenigen im Rahmen von § 331 Nr. 1 HGB.

 

Rz. 182

§ 331 Nr. 2 HGB ist ebenfalls nur dann erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Es gelten auch insofern keine Abweichungen zu § 331 Nr. 1 HGB.

 

Rz. 183

Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

 

Rz. 184

Für den "PublG-Konzern" findet sich die entsprechende Vorschrift in § 17 Nr. 2 und Nr. 3 PublG.

[1] Vgl. hierzu auch die umfangreiche Darstellung von Schmedding, Unrichtige Konzernrechnungslegung, 1991.
[2] Quedenfeld, in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, § 331 HGB Rz. 54.
[3] Otto, in Heymann, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl. 1999, § 331 HGB Rz. 47; Quedenfeld, in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, § 331 HGB Rz. 55.

2.7.1.2 Zuwiderhandlungen bei der Aufstellung des Konzernabschlusses

 

Rz. 185

Nach § 334 Abs. 1 Nr. 2 HGB handelt ordnungswidrig, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift

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