Rz. 172

Im Rahmen der genossenschaftsrechtlichen Pflichtprüfung[1] sind auch der Jahresabschluss und der Lagebericht der Genossenschaft durch den genossenschaftlichen Prüfungsverband[2] zu prüfen.[3] Über das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich zu berichten.[4] Bilanzierungsverstöße müssen – soweit sie nicht berichtigt wurden – dort benannt werden. Bei "großen" Genossenschaften, d. h. solchen, die die Merkmale des § 267 Abs. 3 HGB erfüllen, gilt zudem § 322 HGB über den Bestätigungsvermerk entsprechend. Der Prüfer kann dann auch eine Ergänzung, Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks vornehmen (siehe hierzu bereits unter Rz. 135 ff.).

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