Rz. 61

Obwohl die zur Nichtigkeit und Anfechtbarkeit des Jahresabschlusses führenden Gründe nur für Kapitalgesellschaften (ausdrücklich nur für die Aktiengesellschaft in §§ 256, 257 AktG) gesetzlich geregelt sind, kann auch der Jahresabschluss von Einzelkaufleuten und Personengesellschaften nichtig oder anfechtbar sein.

 

Rz. 62

Da die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter ein rechtsgeschäftliches Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) darstellt, gelten die allgemeinen Grundsätze des BGB für Nichtigkeit (§§ 134, 138 BGB) und Anfechtbarkeit (§§ 119 ff. BGB).

 

Rz. 63

Bei Nichtigkeit und erfolgreicher Anfechtung muss der Jahresabschluss neu aufgestellt und festgestellt werden. Aufgrund des unwirksamen Beschlusses an die Gesellschafter ist Geleistetes wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Gesellschaft nach § 812 BGB zurückzugewähren. § 172 Abs. 5 HGB findet nach h. M. im Innenverhältnis keine Anwendung (es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht ausdrücklich etwas anderes vor), sodass auch bei Gutgläubigkeit die Rückforderung nicht ausgeschlossen ist.[1] Der Rückzahlungsanspruch kann jedoch nach den allgemeinen Regeln (§§ 818 Abs. 3, 819 BGB sowie § 814 BGB) entfallen.

[1] Wimmer, DStR 1997 S. 1936.

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