Rz. 6
Zum einen werden vorsätzlich Bilanzierungsverstöße zur Absicherung eigenen Verhaltens begangen.[1] Des Weiteren kann auch die Beeinflussung fremden Verhaltens durch die Darstellung der Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens bezweckt sein.[2] Letztlich ist auch denkbar, dass Bilanzierungsverstöße zum Zwecke der Beeinträchtigung von an das Abschlussergebnis gekoppelten Ansprüchen Dritter vorgenommen werden.[3]
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