Rz. 6

Zum einen werden vorsätzlich Bilanzierungsverstöße zur Absicherung eigenen Verhaltens begangen.[1] Des Weiteren kann auch die Beeinflussung fremden Verhaltens durch die Darstellung der Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens bezweckt sein.[2] Letztlich ist auch denkbar, dass Bilanzierungsverstöße zum Zwecke der Beeinträchtigung von an das Abschlussergebnis gekoppelten Ansprüchen Dritter vorgenommen werden.[3]

[1] Z. B. zur Rechtfertigung eigener Geschäftsführungsmaßnahmen, zur Verdeckung von Fehldispositionen oder zur Verschleierung von ungerechtfertigten Eigenbegünstigungen.
[2] Z. B. das Anlocken von Teilhabern, die Täuschung von Kreditgebern oder die Irreführung von Gläubigern, um diese von der Vollstreckung abzuhalten.
[3] Z. B. der Steueransprüche des Fiskus oder der Dividendenansprüche der Anteilseigner.

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