Ausgestaltungsvarianten einer leistungs­orientierten Zusage

Direkte Pensionszusagen können als unmittelbare Verpflichtung entweder als "Kredit" der Arbeitnehmer verstanden werden und dementsprechend zur langfristigen Unternehmensfinanzierung dienen oder intern mit gesondertem Vermögen (plan assets), i. d. R. innerhalb des Finanzvermögens, unterlegt sein. Eine Saldierung von Vermögen und Pensionsverpflichtungen und somit eine Bilanzverkürzung ist ohne direkte Zuordnung nach HGB nur bei mittelbaren Zusagen möglich. In diesen Fällen erfolgt jedoch oft nur eine Anhangangabe über eine bestehende Unterdeckung, da ein Passivierungswahlrecht genutzt werden und ein Bilanzansatz unterbleiben kann.

Saldierung

Sind die Vermögensgegenstände als ausschließlich der Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienend qualifiziert, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind, so muss gem. § 246 Abs. 2 HGB eine Saldierung mit den Pensionsverpflichtungen erfolgen. Mit den Vermögensgegenständen ist primär das Planvermögen von Pensionsfonds o. Ä. gemeint. Es ist damit auch möglich, dass ein Aktivposten aus der Überdeckung von Pensionsverpflichtungen in der Bilanz ausgewiesen wird. Dabei ist der Posten als "Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung" unter dem Gliederungspunkt E. der Bilanz auszuweisen.

Bewertung des Planvermögens

Die Bewertung des Planvermögens erfolgt gem. § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB mit dem beizulegenden Zeitwert. Der beizulegende Zeitwert entspricht gem. § 255 Abs. 4 Satz 1 HGB zunächst dem Marktpreis. Im Fall der Abwesenheit eines aktiven Markts wird dieser über allgemein anerkannte Bewertungsmethoden ermittelt, die dem Bilanzierenden einen gewissen Bewertungsspielraum eröffnen. Die dadurch entstehende Beugung des Anschaffungskostenprinzips als Ausprägung des Realisationsprinzips wird vom Gesetzgeber mit der verbesserten Vergleichbarkeit der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse gerechtfertigt.[1]  Weiterhin ergibt sich jedoch das Problem, dass mit der Zeitwertbewertung des Planvermögens eine bislang nicht bekannte Volatilität der Bilanz und des Jahresergebnisses einhergeht:

  • In Zeiten des konjunkturellen Aufschwungs kommt es durch die Zeitwertbilanzierung tendenziell zu höheren Jahresergebnissen.
  • Entsprechend wird das Ergebnis in konjunkturellen Abschwungphasen aufgrund überproportional sinkender Zeitwerte stärker belastet.

Die deutschen Unternehmen müssen lernen, mit dieser Art der Bilanzierung umzugehen. Die infolge der erfolgswirksamen Erfassung der Zeitwertänderung des Planvermögens gestiegene Dynamik der Darstellung in den Abschlüssen kann jedoch dazu führen, dass Unternehmen, die einen geglätteten Gewinn anstreben, langfristig auf Planvermögen verzichten.

[1] Vgl. BilMoG-Referentenentwurf, S. 105, https://www.wpk.de/uploads/tx_templavoila/BMJ_Referentenentwurf_BilMoG.pdf, Abruf: 17.5.2018.

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