Während die Fluktuation, d. h. die Möglichkeit der Verfallbarkeit von Ansprüchen aufgrund des Ausscheidens von Beschäftigten, steuerrechtlich pauschalisiert in der Weise berücksichtigt wird, dass nach § 6a Abs. 2 EStG eine Pensionsrückstellung vor Eintritt des Versorgungsfalls nur gebildet werden darf, wenn der Pensionsberechtigte das 28. Lebensjahr vollendet hat, ist nach HGB mit Erfahrungswerten zu rechnen. Ebenso werden steuerrechtlich bei der Ermittlung der Pensionshöhe keine zukünftigen Lohn- und Gehaltssteigerungen berücksichtigt.[1]  Für den Wertansatz der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz ist demnach auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag abzustellen, d. h., es sind steuerrechtlich Bemessungsgrundlagen zu verwenden, die am Bilanzstichtag feststehen oder vereinbart und schriftlich veröffentlicht sind. Eine Anpassung erfolgt nur im Zusammenhang mit der jährlich notwendigen Überprüfung der Werte, sodass nur realisierte Tarifsteigerungen berücksichtigt werden. Handelsrechtlich muss dagegen nach § 253 Abs. 1 HGB der auf vernünftiger kaufmännischer Einschätzung basierende Erwartungswert ermittelt werden. Dies bedingt zwangsweise eine Auseinandersetzung mit den zukünftigen Trendannahmen bezüglich der Gehalts-, Karriere- und Rentenentwicklung. Durch das am 1.1.2018 in Kraft getretene Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) sind allerdings Ausgestaltungen erlaubt worden, die die Haftung des Unternehmens für das dauerhafte Leistungsniveau der Betriebsrenten einschränken oder sogar abschaffen.[2]

[2] Vgl. https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/betriebsrentenstaerkungsgesetz-tarifrente-ohne-garantien_76_413220.html, Abruf: 17.5.2018.

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