BMF, 12.1.2004, IV A 6 - S 2133 - 17/03

Mit Urteil vom 18.12.2002 hat der BFH entschieden, dass für die Verpflichtung des Veräußerers einer Option (Stillhalter), auf Verlangen des Optionsberechtigten innerhalb der Optionsfrist den Optionsgegenstand zu verkaufen oder zu kaufen (Call-/Put-Option), eine Verbindlichkeit in Höhe der dafür vereinnahmten Prämie auszuweisen ist. Die Verbindlichkeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der Option auszubuchen und am Bilanzstichtag gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V. mit Nr. 2 EStG mit den Anschaffungskosten oder einem höheren Teilwert zu bewerten. Die Anschaffungskosten bestimmen sich nach dem sog. Anschaffungsertrag, weil die Entstehung der Verbindlichkeit durch den Zufluss eines Ertrags verursacht wird.

Der BFH ließ mangels Entscheidungserheblichkeit die Frage offen, wie ein die Höhe der Optionsprämie übersteigendes Risiko aus einer späteren Ausübung der Option bilanziell abzubilden sei.

Auf der Grundlage der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für alle noch offenen Fälle Folgendes:

Die Grundsätze des BFH-Urteils sind anzuwenden.

Ein die Höhe der Optionsprämie übersteigendes Risiko aus einer späteren Ausübung der Option ist grundsätzlich in einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften abzubilden. Diese Rückstellung darf letztmalig am Schluss des letzten vor dem 1.1.1997 endenden Wirtschaftsjahres gebildet werden (§ 5 Abs. 4a i.V. mit § 52 Abs. 13 EStG).

 

Normenkette

EStG § 5

 

Fundstellen

BStBl I, 2004, 192

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