Ansatz zum Devisenkassamittelkurs

Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind am Abschlussstichtag mit dem Devisenkassamittelkurs umzurechnen (§ 256a HGB). Aus dieser Regelung zur Folgebewertung kann abgeleitet werden, dass Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auch im Zugangszeitpunkt mit dem Devisenkassamittelkurs umzurechnen sind.

Umrechnung einzelner Bilanzposten

Beim Wertansatz von langfristigen Vermögenswerten und Schulden sind in diesem Zusammenhang das Anschaffungskostenprinzip und das Realisationsprinzip zu beachten. Kurzfristige Vermögenswerte und Schulden sind demgegenüber – ohne Einschränkung – stets mit dem umgerechneten Betrag anzusetzen, ebenso wie Rückstellungen und latente Steuern. Gleiches gilt für die Bewertung von Handelsbeständen zum beizulegenden Zeitwert (§ 340e Abs. 3 HGB), da die Währungsumrechnung mit dem aktuellen Devisenkassamittelkurs Teil der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist. Für Abgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge ist eine umrechnungsbedingte Folgebewertung nicht relevant, da die Umrechnung hier einmalig bei der erstmaligen Erfassung erfolgt.

Gemäß IFRS erfolgt der Wertansatz stets und ohne Einschränkung mit dem zum Stichtagskurs umgerechneten Betrag.

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