Kleinstkapitalgesellschaften brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen.[1] Hierin sind nur die in § 266 HGB mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufzunehmen.[2]

Mit Buchstaben bezeichnet sind auch die Posten "Aktive latente Steuern" und "Passive latente Steuern". Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Abgrenzung der latenten Steuern befreit.[3] Diese Regelung gilt für Kleinstkapitalgesellschaften entsprechend.[4]

Wird in Sonderfällen durch eine verkürzte Gliederung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage nicht vermittelt, sind Angaben unter der Bilanz erforderlich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge