Begriff

Das Einkommensteuergesetz kennt nur den Begriff der Bilanzänderung. Die Unterscheidung zwischen Bilanzberichtigung und Bilanzänderung ergibt sich aus den Einkommensteuer-Richtlinien und der ständigen Rechtsprechung des BFH.

Bilanzberichtigung ist das Ersetzen eines fehlerhaften Bilanzansatzes von aktiven und passiven Wirtschaftsgütern einschließlich Rückstellungen sowie Rechnungsabgrenzungsposten, dem Grunde oder der Höhe nach, durch den richtigen Ansatz. Keine Bilanzberichtigung liegt vor bei einer rückwirkenden Sachverhaltsgestaltung oder bei Änderung des steuerlichen Gewinns ohne Auswirkung auf den Bilanzansatz.

Bilanzänderung ist das Ersetzen eines zulässigen Bilanzansatzes durch einen anderen ebenfalls zulässigen Ansatz.[1]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG regelt den Ansatz des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs bei buchführenden Gewerbetreibenden.

§ 4 Abs. 1 EStG regelt den Betriebsvermögensvergleich der nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG zur Buchführung verpflichteten Steuerpflichtigen.

§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG enthält die Regelungen zur Bilanzberichtigung und § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG diejenigen zur Bilanzänderung.

§ 60 EStDV regelt die zur ESt-Erklärung abzugebenden Unterlagen wie Bilanz, Überleitungsrechnung, Anhang, Lagebericht, besondere Verzeichnisse oder Einnahmen-Überschussrechnung.

Richtlinien und Hinweise sind enthalten in R 4.4 EStR und H 4.4 EStH.

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