Wird die Handelsbilanz geändert, gilt aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG die Steuerbilanz ebenfalls als geändert.[1] Die steuerliche Anerkennung der Änderung der Steuerbilanz richtet sich allerdings nach den Regelungen des § 4 Abs. 2 EStG.[2]

In Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts kann ein von der Handelsbilanz abweichender Ansatz gewählt werden. Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz ist damit durchbrochen. Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge