Voraussetzung für eine Bilanzänderung ist, dass eine Bilanz vorliegt, die geändert werden kann. Haben z. B. Ehegatten unter Verkennung der Mitunternehmerschaft eine Bilanz für ein Einzelunternehmen vorgelegt, ist die Inanspruchnahme der Reinvestitionsvergünstigung des § 6b EStG in der Mitunternehmerbilanz keine Bilanzänderung, da es sich um die erstmalige Aufstellung der Mitunternehmerbilanz handelt und nicht um eine Änderung der bereits aufgestellten Bilanz als Einzelunternehmer.[1] Das Gleiche gilt, wenn eine Personengesellschaft eine Sonderbilanz aufstellt, an der der Mitunternehmer nicht mitgewirkt hat[2] oder bei Wahlrechtsübertragung zwischen GbR-Gesellschaftern und GbR.[3]

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