Für die Berichtigung von unrichtigen Passivansätzen gelten die Grundsätze für aktive Wirtschaftsgüter sinngemäß. Soweit der Passivposten für vergangene, nicht mehr berichtigungsfähige Veranlagungszeiträume gebildet worden ist, ist er in der ersten offenen Bilanz gewinnerhöhend auszubuchen.[1] Zu Unrecht passivierte, nicht betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten sind erfolgswirksam auszubuchen, wenn auch der Bilanzierungsfehler den Gewinn oder Verlust beeinflusst hat.[2] Eine Verbindlichkeit, deren gewinnmindernde Passivierung nicht bewusst rechtswidrig oder willkürlich unterblieben ist, ist in der Schlussbilanz des ersten Jahrs, für das eine Berichtigung noch möglich ist, gewinnmindernd einzustellen.[3] Das gilt auch dann, wenn der Betrieb zwischenzeitlich unentgeltlich unter Fortführung der Buchwerte auf einen anderen übertragen[4] oder wenn er zulässigerweise zum Buchwert in eine Personengesellschaft eingebracht wurde.[5] Zur Zulässigkeit einer Bilanzberichtigung im Rahmen der bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von Altersteilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz vgl. BMF, Schreiben v. 11.3.2008.[6]

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