Aus der steuerrechtlichen Verpflichtung[1], in den Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen GoB auszuweisen ist, folgt nicht, dass die Wirksamkeit der Steuerbilanz von der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Handelsbilanz abhängt.[2] Soweit es dem Steuerpflichtigen erlaubt sein sollte, die subjektiv richtige Handelsbilanz nicht korrigieren zu müssen, wenn er bei ihrer Aufstellung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns befolgt hat, kann dies nicht auf die Besteuerung übertragen werden.

Steuerrechtlich kommt es auf die objektiv maßgebenden besonderen bilanzsteuerrechtlichen Regelungen an. Ob die Handelsbilanz trotz eines evtl. Verstoßes gegen die GoB unter Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs handelsrechtlich als richtig anzusehen ist oder nicht, ist für die Besteuerung unerheblich.[3]

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