Dr. Ulf-Christian Dißars, Prof. Dr. Stefan Müller
Mit einer Frage der Zuordnung einer Leasingsonderzahlung zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlagen hatte sich der BFH in seiner Entscheidung vom 12.3.2024 (VIII R 1/21) auseinander zu setzen.
Der Kläger erzielte im Streitjahr unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Im Rahmen der Nutzung eines Leasingfahrzeugs, das er betrieblich und privat nutzte, zahlte er eine Leasing-Sonderzahlung i. H. v. rund 43 TEUR. Diese machte er im Streitjahr zu rund 84 % als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt erkannt jedoch nur 1/36 der Leasing-Sonderzahlung als Betriebsausgabe an, da die Laufzeit des Leasingvertrages 36 Monate betrug. Im finanzgerichtlichen Klageverfahren hatte der Kläger nur teilweise Erfolg, so dass der Kläger sich an den BFH wandte.
Der BFH wies jedoch die Revision zurück. Nach Ansicht des BFH ist die Leasingsonderzahlung zeitraumbezogen aufzuteilen. Da diese Zahlung im Dezember 2013 für den gesamten Leasingzeitraum von 36 Monaten erfolgt ist, ist diese linear über den gesamten Vertragszeitraum zu verteilen. Die Sonderzahlung mindert nämlich nach dem Leasingvertrag die monatliche Rate. Auf den Abflusszeitpunkt kommt es damit nicht an.
Die Entscheidung des BFH beinhaltet einige interessante Aspekt im Zusammenhang mit der Bewertung einer Nutzungseinlage eines teilweise betrieblich genutzten Fahrzeugs. So hat sich der BFH etwa auch zu der Frage geäußert, ob die Leasingsonderzahlung zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs oder eines Nutzungsrechts gehört hat, was aber in beiden Fällen verneint wurde. Zentral ist dann aber die Aussage, dass die Sonderzahlung nicht im Jahr des Abflusses in voller Höhe geltend gemacht werden kann, sondern über die Laufzeit des Vertrages linear verteilt werden muss. Wirtschaftlich betrachtet mag diese Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip des § 11 EStG, das die Grundlage der Gewinnermittlung nach Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist, gerechtfertigt sein. Schließlich soll eine Leasing-Sonderzahlung dazu führen, dass die laufenden monatlichen Raten niedriger ausfallen. Aus dem Gesetz lässt sich diese Ausnahme allerdings nur bedingt herleiten. Wie dem auch sei. In der Praxis wird die Rechtsprechung des BFH zu berücksichtigen sein.