Nach dem bisherigen BMF-Schreiben vom 26.2.2021 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :013, BStBl 2021 I S. 298) konnte für bestimmte Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) und für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware eine auf ein Jahr festgelegte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden.

In der Neufassung dieses BMF-Schreibens vom 22.2.2022 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :025, BStBl 2022 I S. 187) führt die Finanzverwaltung indes aus, dass die Annahme einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von genau einem Jahr nicht zu einer Sofortabschreibung der betreffenden Computerhard- und -software führe. Ferner handle es sich weder um eine besondere Form der Abschreibung noch um eine neue Abschreibungsmethode. Schließlich stelle die Annahme einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr kein steuerliches Wahlrecht i. S. d. § 5 Abs. 1 letzter Halbsatz EStG dar (dagegen wurde dies in der Praxis nachgerade als ein von der Handelsbilanz unabhängiges steuerliches Wahlrecht gedeutet). Zwar ist das Schreiben zur sog. digitalen AfA nicht offiziell aufgehoben, im Ergebnis ist die digitale AfA jedoch aufgrund der Neufassung des Schreibens für bilanzierende Steuerpflichtige nur noch in den seltensten Fällen anwendbar.

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