Neben der Steuerbilanz gibt es 2 weitere Bilanzen, die nur steuerrechtlich Bedeutung haben und nur bei Personengesellschaften vorkommen können:
- Sonderbilanzen enthalten vor allem das Vermögen, das im Eigentum eines Gesellschafters einer Personengesellschaft steht und der Personengesellschaft zur Verfügung gestellt wird. So ist z. B. ein Gebäude, das ein Gesellschafter an eine OHG vermietet, in dessen Sonderbilanz – nicht in der Gesamthandsbilanz der OHG – zu aktivieren.
- Ergänzungsbilanzen nehmen nur Wertdifferenzen auf, die z. B. dadurch entstehen, dass ein Gesellschafter neu in eine Personengesellschaft eintritt und den bisherigen Gesellschaftern einen Ausgleich für die von ihnen gebildeten stillen Reserven zahlt, an denen er künftig beteiligt ist.
Anwendbarkeit handelsrechtlicher Regelungen
Bilanzierende Einzelunternehmer und Personengesellschaften müssen handelsrechtlich zwar nur die §§ 238 – 263 HGB beachten. Es spricht aber nichts dagegen, dass sie auch die eigentlich nur für Kapitalgesellschaften geltenden §§ 264 ff. HGB anwenden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen