Leitsatz (amtlich)

1.) Hat der Empfänger eines Bestätigungsschreibens durch sein Verhalten bei den Vertragsverhandlungen mit einem Vertreter berechtigten Anlaß zu der Annahme des Vertretenen gegeben, ein Vertrag sei zustandegekommen, so muß der Empfänger des Schreibens der Möglichkeit, daß der Vertretene mit einer Billigung seines Schreibens rechnet, auch dann entgegentreten, wenn dem Vertreter ein arglistiges Verhalten zur Last fällt.

2.) Der Empfänger eines Bestätigungsschreibens, der an das Schreiben deshalb gebunden ist, weil Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte einen Widerspruch von ihm erfordert hätte, kann diese Rechtsfolge nicht durch eine Anfechtung (§ 119 BGB) mit der Begründung ausräumen, er habe sich in einem Irrtum über die Bedeutung des Schweigens befunden.

 

Normenkette

HGB § 346; BGB § 119

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 24.03.1952)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 24.3.1952 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Beklagte handelt seit 1930 zunächst im Einzelhandel, später im Großhandel mit Schrott. Im Handelsregister ist sie nicht eingetragen. Am 8. August 1950 suchte sie der Vertreter der Klägerin, L., auf, um über den Ankauf von Altmetallbeständen mit ihr zu verhandeln. Am Schlusse dieser Verhandlung unterschrieb sowohl der Inhaber der Beklagten wie auch der Vertreter der Klägerin, L., ein von dem letzteren aufgesetztes Schriftstück, das, soweit es unstreitig ist, folgenden Wortlaut hat:

„K.

8. Aug. 50

Fa.

Ahlerich F.

K.

K. str. 5

ca.

5-6 t

Akkublei

DM 74,–

für

100 kg

3-5 t

Weichblei

”105,–

2 t

Kupferdraht

” 207,–

2 t

Schwerkupfer

” 197,–

Leichtkupfer

” 180,–

1-2 t

Schriftblei

” 112,–

per 100 kg frei Waggon Station Kassel oder durch Anlieferung Lastzug gegen Bahnfracht-Vergütung.

– Zahlung netto Kasse nach Anlieferung. – Lieferung Anfang nächste Woche.–”

Durch Schreiben vom 10. August 1950 bestätigte die Klägerin unter Bezugnahme auf den Besuch ihres Vertreters L. der Beklagten, die in dem Schriftstück vom 8. August 1950 genannten Mengen gekauft zu haben. Hinsichtlich der Bedingungen ist in dem Schreiben weiter gesagt:

„Lieferung:

frei Waggon verladen Versandstation Kassel bzw. frei Fahrzeug verladen Ihrem Lager.

Lieferzeit:

Anfang nächster Woche.

Zahlung:

80% gegen Duplikatfrachtbrief.

Rest nach Eingang und Richtigbefund des Materials.”

Auf dieses Schreiben ist eine Antwort seitens der Beklagten nicht erteilt worden. Als die Beklagte trotz wiederholter Mahnung der Klägerin in der Folgezeit nicht lieferte, setzte ihr diese mit Einschreibebrief vom 30. Dezember 1950 gemäß § 326 BGB eine Nachfrist bis zum 15. Januar 1951 unter der Androhung, daß sie nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne. Da eine Lieferung auch innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgte, verlangt die Klägerin nunmehr Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß bereits am 8. August 1950 ein Kaufvertrag über die in dem oben wiedergegebenen Schriftstück genannten Metallmengen zustande gekommen sei. Dies könne umsoweniger zweifelhaft sein, als dieses Schriftstück die Überschrift „Kauf” trage. In jedem Falle folge die Verpflichtung der Beklagten aus der Nichtbeantwortung ihres Bestätigungsschreibens vom 10. August 1950. Bei dem nach Ablauf der gesetzten Nachfrist getätigten Deckungskauf habe sie für den Ankauf von 5 to Akkublei, 4 to Weichblei, 2 to Kupferdraht, 2 to Schwerkupfer und 1 to Schriftbleiabfälle 21.900,– DM mehr aufwenden müssen, als dies nach dem Kaufvertrag nötig gewesen sei.

Die Klägerin verlangt mit der Klage einen Teilbetrag von 6.100,– DM nebst 6% Zinsen seit Klagezustellung. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie hat das Zustandekommen eines Kaufvertrages bestritten und ausgeführt, der Inhaber der Beklagten habe dem Vertreter der Klägerin am 8. August 1950 nur gestattet, die Altmetallmengen zu notieren, die gemäß seiner Berechnung nach Auslieferung der übrigen bereits an die R.-M.-H. GmbH verkauften Lagerbestände noch übrig bleiben würden. Ausdrücklich habe er L. darauf hingewiesen, daß er wegen eines endgültigen Kaufabschlusses ihn in acht oder zehn Tagen nochmal aufsuchen könne. Das Bestätigungsschreiben sei von der Beklagten nicht beantwortet worden, da es den Tatsachen in keiner Weise entsprochen habe. Sollte aber in dem Schweigen eine Willenserklärung erblickt werden, so fechte sie diese Erklärung gemäß § 119 BGB wegen Irrtums an.

Das Landgericht hat nach erfolgter Beweisaufnahme der Klage stattgegeben.

Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Sie führte insbesondere noch aus, daß das Wort „Kauf” in dem Schriftstück vom 8. August 1950 erst nach Unterzeichnung durch den Inhaber der Beklagten eingefügt sein müsse. Auch treffe die Klägerin in jedem Fall ein Mitverschulden an dem Schaden, da sie den Deckungskauf nicht sofort vorgenommen habe, als sie erkannt habe, daß die Beklagte nicht liefere.

Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück.

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.

 

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob bereits die Verhandlungen vom 8. August 1950 zwischen dem Inhaber der Beklagten und L. zu einem Vertragsschluß geführt haben. Jedenfalls, so führt es aus, sei durch die widerspruchslose Hinnahme des Bestätigungsschreibens der Klägerin vom 10. August 1950 seitens der Beklagten ein Kaufvertrag über die streitigen Waren zustande gekommen, da die Beklagte als Kaufmann gemäß der nach Treu und Glauben im Handelsverkehr geltenden Gewohnheit verpflichtet gewesen sei, der Klägerin von ihrer abweichenden Ansicht Kenntnis zu geben. Die Besonderheiten des vorliegenden Falls hätten die Beklagte genötigt, Widerspruch gegen das Bestätigungsschreiben zu erheben.

Die Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision vertritt die Auffassung, daß sich das Zustandekommen eines Vertrages nur in besonderen Ausnahmefällen durch Stillschweigen vollziehen könne, insbesondere dann, wenn die Parteien in ständiger Geschäftsbeziehung zueinander gestanden hätten. Da dies im vorliegenden Fall nicht zutreffe, habe die Klägerin in dem Stillschweigen der Beklagten keine Zustimmung erblicken können.

Es ist in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt, daß im Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben in der Regel das Einverständnis mit seinem Inhalt liegt. Der Empfänger eines solchen Schreibens ist verpflichtet, Widerspruch gegen seinen Inhalt zu erheben, wenn das Schreiben nicht als genehmigt angesehen werden soll (RGZ 95, 48 [50], BGHZ 7, 187 ff). Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf die in JZ 1951, 783 veröffentlichte Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. September 1951. Dort ist nur ausgeführt, daß im Handelsverkehr Stillschweigen nicht immer, sondern nur in Ausnahmefällen beim Vorliegen besonderer Umstände als Genehmigung gilt. In den Entscheidungsgründen, die insoweit allerdings in JZ aaO nicht zum Abdruck gelangt sind, heißt es jedoch ausdrücklich unter Hinweis auf BGHZ 1, 353 [354], daß Schweigen im Handelsverkehr nach § 346 HGB ausnahmsweise als Zustimmung gelte, wenn nach Treu und Glauben eine Rechtspflicht zum Reden bestehe. Nach dem gemäß § 346 HGB zu berücksichtigenden Handelsbrauch bedeutet aber gerade Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben des anderen Teils regelmäßig Zustimmung.

Das Berufungsgericht hat den Standpunkt vertreten, daß die Grundsätze über die Folgen der Nichtbeantwortung von Bestätigungsschreiben in gleicher Weise für Voll- und Minderkaufleute gälten. Die Kaufmannseigenschaft der Beklagten sei aber unbestritten. Diese Ausführungen mögen nicht für alle Minderkaufleute zutreffen. Sie sind aber jedenfalls insoweit zutreffend, als es nicht erforderlich ist, daß der Empfänger eines Bestätigungsschreibens Vollkaufmann ist. Vielmehr genügt es, daß er einen kaufmännischen Betrieb führt oder jedenfalls einen Betrieb, der im größeren Umfange am Verkehrsleben teilnimmt (von Godin in RGRKomm z HGB § 346 Anm. 16 h S 43). Daß diese Voraussetzungen bei dem Betrieb der Beklagten vorliegen, ergeben bereits der Umfang der Geschäfte, die die Beklagte mit der R.-M.-H. GmbH getätigt hat, sowie die engen Beziehungen, die sie nach ihrer eigenen Darstellung mit dieser Gesellschaft verbinden. Insoweit sind auch von der Revision keine Angriffe erhoben.

Die Beklagte mußte aus dem Schreiben vom 10. August 1950 ersehen, die Klägerin gehe in ihm von der Auffassung aus, daß auf Grund des Besuches von L. ein Kaufvertrag über die in dem Schreiben im einzelnen mengenmäßig aufgeführten Materialien abgeschlossen sei, zumal da auch über die Lieferung, die Lieferzeit und die Bezahlung genaue Angaben in dem Schreiben enthalten waren. Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit als wesentlich die Tatsache erachtet, daß der Inhaber der Beklagten das von L. angefertigte Schriftstück vom 8. August 1950 selbst unterschrieben und diesem überlassen hatte, daß demnach die darin aufgeführten Waren erkennbar den Gegenstand eines auf einen Geschäftsabschluß bezüglichen Gesprächs gebildet hatten. Bei Berücksichtigung dieses Umstandes hatte die Beklagte Anlaß zu der Annahme, die Klägerin sehe den von ihr bestätigten Geschäftsabschluß als den Tatsachen entsprechend an, und zur Stellungnahme dazu. Ohne Rücksicht darauf, ob sie ein arglistiges Handeln des L. annahm, insbesondere ob sie glaubte, dieser habe den Zettel erst nachträglich mit dem Vermerk „Kauf” versehen, hätte es bei dieser Sachlage der Geschäftsgepflogenheit eines ordentlichen Kaufmanns entsprochen, jeder Möglichkeit, daß die Klägerin etwa falsche Schlüsse aus dem Verhalten der Beklagten zog, entgegenzutreten. Daß die Klägerin in ihrem Schreiben nur auf den Besuch L.s Bezug nahm, nicht aber den von dem Inhaber der Beklagten unterschriebenen Zettel besonders erwähnte, ist unter diesen Umständen ohne Bedeutung.

Hiernach kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß ein Vertrag etwa deswegen nicht zustande gekommen sei, weil der Absender des Bestätigungsschreibens mit Rücksicht auf die weitreichenden Abweichungen von dem Inhalt der Besprechungen vernünftigerweise mit einer Billigung des Schreibens nicht habe rechnen können.

Trifft es auch zu, daß beim Vorliegen eines solchen Tatbestandes die regelmäßigen Folgen widerspruchsloser Hinnahme eines Bestätigungsschreibens nicht eintreten (BGHZ 7, 187 [190]), so setzt dieser Tatbestand doch immer voraus, daß der Bestätigende sich selbst nicht im guten Glauben befunden hat. Letzteres wird aber in dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt von der Beklagten nicht behauptet.

Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der von der Beklagten gegebenen Darstellung, daß mit L. ein Vertrag nicht abgeschlossen sei, mußte die Klägerin somit auf Grund des Schweigens der Gegenseite durchaus mit einer Billigung ihres Bestätigungsschreibens durch die Beklagte rechnen. Die Revision rügt daher auch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen habe, wonach L. einen erneuten Besuch bei der Beklagten auf die Aufforderung ihres Inhabers in Aussicht gestellt, daß er darüber hinaus von den engen Verbindungen der R.-M.-H. GmbH und der Klägerin gesprochen, und daß das Schreiben vom 10. August 1950 im wesentlichen gerade die der R.-M.-H. GmbH verkauften Mengen enthalten habe. Auf alle diese Umstände kommt es nach Vorstehendem ebensowenig an wie auf die Behauptung der Beklagten, Kaufverträge über Schrott würden grundsätzlich in der Weise geschlossen, daß vorgedruckte Auftragszettel von beiden Teilen ausgefüllt und unterschrieben würden. Denn entscheidend ist nach den Umständen nicht, was im einzelnen nach Darstellung der Beklagten mit L. besprochen oder vereinbart war oder welche Geschäftsübung für den Verkauf von Schrott besteht, sondern wesentlich ist allein, ob aus dem diesem Zusammentreffen mit L. erst folgenden Bestätigungsschreiben für die Beklagte eine Pflicht zum Widerspruch herzuleiten ist. Das ist aber mit rechtlich einwandfreier Begründung vom Berufungsgericht bejaht worden.

Die Unterlassung eines Widerspruches kann von der Beklagten auch nicht nach § 119 BGB wegen Irrtums über die Bedeutung ihres Schweigens angefochten werden. Das Berufungsgericht meint, die Anfechtung greife nicht durch, weil die Behauptung der Beklagten, sie sei sich der rechtlichen Bedeutung des Schweigens nicht bewußt gewesen, bestritten sei. Einen Beweis hat allerdings die Beklagte für ihre Behauptung nicht angetreten. Demgegenüber rügt die Beklagte Verletzung des § 139 ZPO. Sie würde, so trägt sie vor, sich bei Befragen für das Vorhandensein ihrer Unkenntnis auf das Zeugnis ihres Anwalts sowie auf die Vernehmung ihres Inhabers bezogen haben.

Auf diese Rüge kommt es nicht an, weil schon der rechtliche Ausgangspunkt verfehlt ist. Voraussetzung einer Anfechtung ist, daß eine Willenserklärung vorliegt, mag der Wille nun ausdrücklich erklärt oder nur stillschweigend aus den Umständen zu entnehmen sein. Folgt aber aus einer Handlung oder einer Unterlassung eine Rechtswirkung ohne Rücksicht darauf, ob ein Wille seitens der betroffenen Partei überhaupt geäussert wird, so kann jedenfalls grundsätzlich für eine Anfechtung kein Raum sein. Der Empfänger eines Bestätigungsschreibens, der sich auf das Schreiben nicht erklärt, ist deswegen gebunden, weil Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Anschauungen des Verkehrs eine Antwort von ihm erfordert hätten. Die Rechtswirkungen seines Verhaltens werden mithin durch die Tatsache des Schweigens auch dann ausgelöst, wenn die Umstände allein es nicht rechtfertigen würden, in ihnen ohne weiteres einen schlüssigen Ausdruck der Zustimmung zu erblicken.

Ist somit die Willensäusserung des Empfängers eines Bestätigungsschreibens bedeutungslos und beinhaltet das Schweigen in Wahrheit keine Willenserklärung, so kann der Beklagten nicht das Recht zugebilligt werden, sich auf einen Irrtum über die Bedeutung des Schweigens zu berufen. Denn ein solcher Einwand, der nur besagt, daß der Beklagte seine kaufmännische Erklärungspflicht nicht gekannt habe, würde der auf der Verkehrssitte beruhenden rechtlichen Fiktion zuwiderlaufen (von Godin in RGRKomm z HGB § 346 Anm. 16 h S 48; Krause, Schweigen im Rechtsverkehr, Arbeiten zum Handels-Gewerbe- und Landwirtschaftsrecht Nr. 37, Marburg 1933, S 137; Baumbach-Duden HGB § 346 Anm 4 C; Siller JR 1927, 288 [294]; RG JW 1927, 1675 Anmerkung von Prof. Dr. Henle, der der Annahme des Reichsgerichts, niemand könne sich auf die Bedeutung des Schweigens berufen, entgegentritt). Der der Entscheidung RGZ 103, 405 zugrundeliegende Tatbestand ist anders gelagert, sodaß ein Eingehen auf diese Entscheidung nicht erforderlich ist. Ob es gerechtfertigt ist, mit Godin aaO im Anschluß an Krause aaO S 134 ff etwa Ausnahmen im Falle eines Irrtums über den Inhalt einer Erklärung mit der Begründung zuzulassen, daß der normierenden Kraft der Verkehrssitte für einen solchen Tatbestand keine Wirkung zukomme, braucht hier nicht entschieden zu werden, da die Beklagte sich auf einen so gearteten Irrtum nicht berufen hat.

Die Ansicht der Revision, daß das Berufungsgericht zu Unrecht alle möglichen in den Monaten Januar/Februar 1951 zu Spitzenpreisen getätigten Käufe als Deckungskäufe bezeichnet habe und daher jedenfalls dem Antrag auf nochmalige Vernehmung des Zeugen N. habe stattgegeben werden müssen, da seine vor dem Landgericht gemachte Aussage nicht ausschließe, daß ein Ankauf zu Spitzenpreisen von der Klägerin wiederholt als Deckungskauf bezeichnet worden bzw in der gleichen Zeit vorher oder nachher Käufe zu geringeren Preisen als Deckungskäufe getätigt worden seien, ist gleichfalls nicht gerechtfertigt. Die erneute Vernehmung war bereits vor dem Berufungsgericht beantragt worden. Es stand im Ermessen des Berufungsgerichts (§ 398 ZPO), die erneute Vernehmung des Zeugen anzuordnen. Hielt es dies nicht für notwendig, so konnte es von der Vernehmung absehen. Daß es den Umfang des ihm zustehenden Ermessens verkannt habe, ist nicht ersichtlich.

Auch der weitere Revisionsangriff, das Berufungsgericht habe es übersehen, daß ein Deckungskauf wirksam zu den von der Klägerin in Ansatz gebrachten Preisen wegen Verstosses gegen § 19 WiStrG überhaupt nicht habe abgeschlossen werden können, kann keinen Erfolg haben. Die bestehenden Vorschriften über Höchstpreise für Alt- und Neuschmelzmetalle waren, wie auch die Revision nicht verkennt, durch die Anordnung PR Nr. 54/59 vom 13. Juli 1949 (MitteilBl der Verw f. Wirtschaft des Vereinigt. WirtschaftsGeb. vom 31.8.1949 Nr. 14/15) aufgehoben. Erst durch den Erlaß des Bundeswirtschaftsministers vom 15. März 1951 (BA Nr. 54/51) sind mit Rücksicht auf das starke Ansteigen der Metallpreise in der Zwischenzeit erneut Richtwerte bekanntgegeben worden, bei deren Überschreitung Unangemessenheit im Sinne des § 19 WiStrG anzunehmen ist. Zu Unrecht meint die Revision, daß nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Erlasses von diesen Vorschriften auch die vor Verkündung abgeschlossenen Verträge getroffen würden. Der Erlaß legt sich tatsächlich keine rückwirkende Kraft bei. Die Richtpreise sollen gemäß Nr. 4 für die Zeit ab 15. April 1951 gelten, also für eine Zeit, die ein Vierteljahr nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Klägerin die Deckungskäufe getätigt hat.

Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß verneint, die Klägerin habe den Schaden dadurch mitverschuldet, daß sie die Deckungskäufe etwa zu spät vorgenommen habe. Den Ablauf der Nachfrist hat die Klägerin nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts schon deshalb abwarten müssen, weil sie erst nach deren fruchtlosem Ablauf zur Erhebung von Schadensersatzansprüchen berechtigt war. Wenn die Klägerin demgegenüber meint, es sei anerkannten Rechts, daß ein Käufer einen Deckungskauf tunlichst bald vorzunehmen habe und ihn jedenfalls nicht ungebührlich verzögern dürfe, so übersieht sie, daß dieser Rechtssatz erst dann Gültigkeit hat, wenn die Lieferungsverweigerung des einen Teils feststeht (RGZ 101, 90 [91]). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Klägerin könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie erst im Dezember 1950, nachdem ihre Mahnung unbeachtet gelassen sei, zur Nachfristsetzung geschritten sei, da sie ebensogut von einer Nachfristsetzung überhaupt habe absehen und weiterhin Lieferung des Metalls habe fordern können. Unmittelbar nach Ablauf der Nachfrist seien die Deckungskäufe vorgenommen. Die letztere Feststellung liegt auf dem Tatsachengebiet und unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

Zu Unrecht macht die Revision schließlich geltend, daß die Klägerin nur Anspruch darauf habe, so gestellt zu werden, als ob die Beklagte am 14. oder 15. August 1950 geliefert hätte. Das ist schon um deswillen nicht richtig, weil mit Rücksicht auf die am 15. Januar 1951 ablaufende Nachfrist dieser Zeitpunkt allein für die von der Klägerin vorgenommene konkrete Schadensberechnung maßgebend ist. Spätestens an diesem Tage hätte die Beklagte liefern müssen. Tat sie es nicht, so, muß sie den Schaden tragen, der der Klägerin dadurch entstanden ist, daß sie nunmehr die Metalle zu dem jetzt geltenden Preis von anderer Seite erwerben mußte. Von einer unzulässigen Vorratshaltung durch die Klägerin kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden. Besaß die Klägerin die Metalle nicht, so konnte sie sie auch nicht alsbald weiterveräussern. Auf die weiteren Erwägungen der Revision kommt es daher nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

Unterschriften

Lindenmaier, Birnbach, Wilde, Christoph, Weisss

 

Fundstellen

BGHZ, 1

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