Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft bei seinem Tode von 3 Miterben beerbt und steht nach dem Gesellschaftsvertrag jedem dieser 3 Miterben beim Tode ihres Erblassers der Eintritt in die Gesellschaft frei, so werden die Miterben auf Grund ihres Erbrechts automatisch mit je einem Drittel Anteil des Gesellschaftsanteils ihres Erblassers Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft.

2. Ist dagegen in einem solchen Fall nur einem bestimmten Miterben der Eintritt in die Gesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag gestattet, so wird dieser mit dem ihm zugefallenen Drittel-Anteil des Gesellschaftsanteils seines Erblassers Gesellschafter, während die beiden übrigen Miterben einen Abfindungsanspruch nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages gegen die Gesellschaft in Höhe eines Zwei-Drittel-Anteils des Gesellschaftsanteils ihres Erblassers erhalten.

3. Der Abfindungsanspruch der beiden als Gesellschafter nicht zugelassenen Miterben kann durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. In diesem Fall sind die übrigen Gesellschafter regelmäßig verpflichtet, durch Vertrag unter Lebenden dem eingetretenen Miterben-Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil in dem Umfang einzuräumen, wie ihn der Verstorbene bei seinen Lebzeiten gehabt hat, während der eingetretene Miterben-Gesellschafter dann seinen übrigen Miterben gegenüber zu einem entsprechenden Ausgleich verpflichtet ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 648995

BGHZ 22, 186

BGHZ, 186

NJW 1957, 180

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