Entscheidungsstichwort (Thema)

Werkvertrag. VOB. Rechnungsprüfung. Schlußzahlung. Fälligkeit. Verjährungsbeginn. Wasserverband. Gewerbebetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beendet der Auftraggeber die Prüfung der Schlußrechnung schon vor Ablauf der Prüfungsfrist von zwei Monaten, wird der Anspruch auf die Schlußzahlung bereits mit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses an den Auftragnehmer fällig. Die Verjährung dieses Anspruches beginnt dann mit dem Schlusse des Jahres, in dem die Mitteilung dem Auftragnehmer zugeht.

2. Ein öffentlich-rechtlicher Wasserverband betreibt kein Gewerbe iS des BGB § 196 Abs 1 Nr 1 (Anschluß BGH, 1971-10-28, VII ZR 15/70, BGHZ 57, 191.

 

Normenkette

VOB B 1952 § 16 Nr. 2 Abs. 1 S. 1; VOB B 1973 § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 1; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1, §§ 201, 641

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Entscheidung vom 20.03.1981; Aktenzeichen 25 U 105/80)

LG Siegen (Entscheidung vom 18.03.1980; Aktenzeichen 2 O 512/79)

 

Fundstellen

Haufe-Index 537531

BGHZ 83, 382

BGHZ, 382

NJW 1982, 1815

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