Leitsatz (amtlich)

Der Erbe kann einem gutgläubigen Dritten auch dann entgegensetzen, daß er für die in der Übergangszeit des HGB § 139 Abs 3 entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur mit der erbrechtlichen Beschränkungsmöglichkeit haftet, wenn eine handelsregisterliche Eintragung und Bekanntmachung nicht erfolgt ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649057

BGHZ 55, 267

BGHZ, 267

NJW 1971, 1268

MDR 1971, 560

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