Leitsatz (amtlich)

1. Auf die Rechtsbeziehungen der Miterben zueinander können hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Handelsunternehmens die Rechtssätze des Rechtes der Offenen Handelsgesellschaft anzuwenden sein, wenn die Miterben das Unternehmen weiterbetreiben und ihm ihre ganze Arbeitskraft widmen, um damit ihren Lebensunterhalt für sich und ihre Familien zu verdienen.

2. Leistet einer von zwei Miterben, wenn der andere infolge eines Unfalls, den er auf einer für das Unternehmen ausgeführten Geschäftsreise erlitten hat, für längere Zeit arbeitsunfähig geworden ist, die an sich diesem für das Unternehmen obliegenden Dienste mit, so kann er dafür keine Vergütung beanspruchen, sofern eine solche nicht besonders vereinbart ist.

 

Normenkette

BGB §§ 748, 2038; HGB § 110

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart

 

Tenor

Das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 14. Oktober 1954 wird aufgehoben.

Die Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer des Landgerichts in Rottweil vom 17. Dezember 1953 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien sind die Söhne und alleinigen Erben ihres im Jahre 1934 verstorbenen Vaters. Dieser war Inhaber einer Schuhfabrik. Sie wurde nach seinem Tode von den Parteien unter der alten Firma J. G. R. weiterbetrieben. Im April 1951 wurde das Vergleichsverfahren über das Unternehmen eröffnet. In dem vom Amtsgericht bestätigten Vergleichsvorschlag war den Gläubigern volle Befriedigung ihrer Forderungen bei ratenweiser Tilgung zugesagt worden. Die Parteien beschlossen, das Geschäft aufzulösen. Da sie sich über eine andere Art der Verwertung des Unternehmens nicht einigen konnten, veräusserten sie nach und nach die Vorräte und Maschinen, um auf diese Weise ihren Verpflichtungen aus dem Vergleich nachkommen zu können. Am 24. Juni 1951 erlitt der Beklagte auf einer Geschäftsreise einen schweren Autounfall, der es ihm unmöglich machte, seine Arbeitskraft so, wie es bisher geschehen war, dem Unternehmen weiter zur Verfügung zu stellen. Der Kläger wickelte daher in der Folgezeit die Geschäftsverbindlichkeiten allein ab. Er beansprucht für diese Tätigkeit für die Zeit vom 1. Juli 1951 bis 30. Juli 1953 eine Vergütung von monatlich 800 DM. Für die Hälfte des Betrages nimmt er den Beklagten in Anspruch. Der Kläger hat im ersten Rechtszuge beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10 000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. August 1953 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dem Kläger stünden keine Ansprüche auf eine Vergütung zu. Er macht auch geltend, dass er, um den Ausfall seiner Arbeitskraft auszugleichen, die Mithilfe seiner Frau im Geschäft angeboten habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag,

  • das Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen; an ihn, den Kläger, 6100 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,
  • hilfsweise festzustellen, dass ihm, dem Kläger, bei der Auseinandersetzung der Firma J.G.R., ein Betrag von 6100 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zuvor auf seinem Kapitalkonto gut zubringen ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und den von dem Kläger im Berufungsrechtszug als Hauptantrag geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision verfolgt der Beklagte seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Das Berufungsgericht hat den Anspruch nach §§ 2038 Abs 2, 748 BGB für begründet gehalten. Es ist der Ansicht, die Parteien hätten das Unternehmen als Erbengemeinschaft fortgeführt. Ein Miterbe, der für die Erbengemeinschaft Dienste leiste, für die diese mit Rücksicht auf den Umfang und die Schwierigkeiten der zu bewältigenden Aufgaben ohne seine Mithilfe berechtigterweise die Hilfe eines Dritten in Anspruch genommen hätte, könne Ersatz nicht nur für seine Aufwendungen, sondern auch für seine auf die Geschäftsbesorgung verwandte Zeit und Arbeitskraft fordern. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Der Kläger habe Dienste geleistet, die über das Maß dessen hinausgingen, was auch ein sonstiger Erbe geleistet hätte.

Es kann dahinstehen, ob dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichts grundsätzlich zuzustimmen ist. Hätten die Parteien, wie es die Revision annimmt, um das Unternehmen fortzuführen, stillschweigend eine offene Handelsgesellschaft gegründet, dann könnte der Kläger nach dem Recht dieser Gesellschaft für die kaufmännischen Dienste, die er für das Unternehmen geleistet hat, falls nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wäre, keine besondere Vergütung beanspruchen (Gessler-Hefermehl HGB 2. Aufl § 110 Anm 4; Baumbach-Duden 8. Aufl § 110 Anm 1; HGB RGR 2. Aufl § 114 Anm 16) Ebenso erhalten die Gesellschafter für ihre Tätigkeit als Liquidatoren grundsätzlich keine Vergütung, da die Durchführung der Liquidation zu den ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Pflichten gehört (Hueck OHG 2. Aufl S 329). Auch der Mitgesellschafter einer Familiengesellschaft kann, wenn er die Geschäfte zeitweise alleine besorgt, im Zweifel keine besondere Vergütung für seine Tätigkeit verlangen (HRR 1936 Nr 611). Gehen allerdings die geleisteten Dienste eines Gesellschafters über das Maß des Üblichen hinaus, dann kann eine Vergütung als stillschweigend zugesichert angenommen werden (vgl Gessler-Hefermehl aaO; Baumbach-Duden aaO; HGB RGR aaO; Hueck aaO S 134).

Ob die Parteien, um das Unternehmen fortzuführen, eine Offene Handelsgesellschaft gegründet haben, braucht nicht entschieden zu werden. Denn in dem hier zu entscheidenden Fall sind bezüglich derjenigen Gegenstände, die zu dem Vermögen des Unternehmens gehören, auf die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander die für die Offene Handelsgesellschaft geltenden Rechtssätze jedenfalls entsprechend anzuwenden. Dadurch, dass die Parteien das ererbte Unternehmen mit dem Einsatz ihrer ganzen Arbeitskraft 17 Jahre als werbendes Unternehmen fortführten, haben sie die zwischen ihnen bestehende Erbengemeinschaft in Ansehung dieses Betriebes in ihrem Wesen umgestaltet. Die Erbengemeinschaft ist ihrem Wesen nach eine Abwicklungsgemeinschaft. Sie besteht in der Regel nur für eine gewisse Übergangszeit. Ihr natürliches Ziel ist es, sich aufzulösen. Sofern die Erben ihre ganze Arbeitskraft einem zum Nachlass gehörigen Handelsunternehmen widmen, um dieses fortzuführen und daraus ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, nimmt ihr Verhältnis zueinander einen mehr gesellschaftsrechtlichen Charakter an. Diese Wesensänderung muss bei der Beurteilung der zwischen den Erben bestehenden Rechtsbeziehungen beachtet werden.

Nach den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen hatten sie beide ihre volle Arbeitskraft in den Dienst des Unternehmens zu stellen. Der Kläger musste jedoch die anfallende Arbeit vom 1. Juli 1951 an allein bewältigen, da der Beklagte infolge eines Unfalls arbeitsunfähig geworden war. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Vergütung für diese von dem Kläger geleistete Arbeit ist, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, zwischen den Parteien nicht getroffen werden. Da der Beklagte seinen Unfall auf einer für das Unternehmen ausgeführten Geschäftsreise erlitten hat, kann – zumal da es sich um eine Familiengesellschaft handelt – auch keine stillschweigende Vereinbarung dahin angenommen werden; dass die Mehrarbeit des Klägers zu vergüten sei. Aus dem Rechtsverhältnis, das durch die Fortführung des Unternehmens zwischen den Parteien bestand ergibt sich vielmehr, dass der Kläger nach besten Kräften verpflichtet war, die ausgefallene Arbeitskraft des Beklagten zu ersetzen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit Rücksicht auf die lange Zeit andauernde Arbeitsunfähigkeit des Beklagten nach einer gewissen Zeitspanne hätte verlangen können, dass eine Hilfskraft angenommen wurde. Eine solche Kraft ist nicht eingestellt worden. Unter den gegebenen Umständen kann der Kläger für die von ihm geleistete Mehrarbeit mangels einer gesetzlichen Bestimmung oder einer entsprechenden Parteivereinbarung keine Vergütung fordern.

Diese Grundsätze gelten für die gesamte Tätigkeit des Klägers, die im Zusammenhang mit der Auflösung des Unternehmens stand. Dazu sind auch die Maßnahmen zu rechnen, die der Befriedigung der Geschäftsgläubiger dienten. Ferner gehören dazu alle Handlungen, die der Kläger vorgenommen hat, um das nach der Befriedigung der Gläubiger verbleibende Geschäftsvermögen auf die Miterben aufzuteilen. Auch diese dienten der Auflösung des Handelsunternehmens.

Da dem Kläger kein Anspruch auf Vergütung der von ihm geleisteten Dienste zusteht, hat das Landgericht seine Klage mit Recht abgewiesen. Das angefochtene Urteil musste daher aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

 

Unterschriften

Schmidt, Ascher, Raske, Johannsen, Wüstenberg

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 21.05.1955 durch Schorm, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

BGHZ, 299

NJW 1955, 1227

Nachschlagewerk BGH

MDR 1955, 537

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge