Leitsatz (amtlich)

Scheitert beim Finanzierungsleasing die Durchsetzung der Wandelung an der Vermögenslosigkeit des Herstellers/Lieferanten, so muß der Leasingnehmer im Verhältnis zum Leasinggeber so gestellt werden, wie er stünde, wenn die Wandelung des Kaufvertrages vollzogen worden wäre.

 

Normenkette

BGB § 459 Abs. 1, § 535

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf

OLG Düsseldorf

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. April 1983 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 1982 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Mit Schreiben vom 17. April 1979 bot die Firma MED EDV Gesellschaft für Praxis- und Labordatenverarbeitung mbH (künftig MED EDV) den Beklagten für deren ärztliche Gemeinschaftspraxis eine elektronische Datenverarbeitungsanlage an. Es umfaßt u. a. die „Konfiguration” (Hardware) zu einem Preis von 141.680 DM einschließlich Mehrwertsteuer, Finanzierungsvorschläge (Bankkredit oder Leasing) und das Softwarepaket PROMED (= sechs Programme); daran anschließend heißt es unter„Sonstiges”:

„Software

In den genannten Preisen ist der Aufwand für Betriebssystemsoftware, Dienstprogramme und der Anwenderprogramme PROMED enthalten.”

Am 22. Juni 1979 bestätigte die Firma MED EDV den Beklagten unter Zugrundelegung des Angebots vom 17. April 1979 folgenden„Liefer- und Dienstleistungsumfang”:

„Hardware:

1 Rechnersystem NOVA 4C komplett im Schrank eingebaut

1 Magnetplattensystem mit 10 Mio. Bytes Speicherkapazität

5 Bildschirmgeräte

1 Schnelldrucker 100 Zeichen/Sekunde

1 Einzelblattdrucker 40 Zeichen/Sekunde

1 Markierungskartenleser 100 Karten/Minute

Software:

1 Betriebssystemsoftwarepaket

1 Anwendersoftwarepaket PROMED

Leasing: Bei Abschluß eines Leasingvertrages mit einer Laufzeit von 72 Monaten betragen die monatlichen Leasinggebühren DM 2.644,48.”

Die MED EDV bestätigte außerdem eine mit den Beklagten getroffene Zusatzvereinbarung vom selben Tage, in der es u. a. heißt:

„1. Die Firma MED EDV verpflichtet sich, die Genehmigung für die EDV-Quartalsabrechnung von der KV Nordrhein, Düsseldorf, einzuholen.

Sollte eine Genehmigung nicht erteilt werden, ist der gesamte Vertrag gegenstandslos.

2. Die Praxisgemeinschaft erhält bei Nichterfüllung der im Angebot vom 17.4.79 beschriebenen Aufgabenstellung die Möglichkeit, nach 12 Monaten ab Lieferung vom Auftrag zurückzutreten …”

Am 23. Januar 1980 unterzeichneten die Parteien einen Mietvertrag Nr. 2572-01, in dem u. a. bestimmt ist:

㤠1 Mietobjekt, Mietdauer, Miete

Mietbeginn: Januar 1980

Mietende: 31. Dezember 1985

Mietdauer: 72 Monate …

Genaue Bezeichnung Lieferfirma Anschaffungspreis des Mietobjektes

PRAXIS-COMPUTER-SYSTEM MED EDV GmbH DM 126.500, 00

mit Data General NOVA Magnetplattenspeicher, Bildschirmgerät, Markierungskartenleser und Drucker

+ 13% Mehrwertsteuer

DM 16.445,00

Insgesamt

DM 142.945,00

Berechnungsgrundlage

DM 126.500,00

monatliche Miete

DM 2.303,00

Mietfaktor in % 1,82

+ 13% MWSt

DM 299,39

monatlicher Überweisungsbetrag

DM 2.602,39

§ 2 Vertragsgegenstand

Mietobjekt dieses Vertrages sind die in § 1 und/oder in der Anlage dieses Vertrages bezeichneten Apparate, Anlagen und sonstigen Ausstattungen …

§ 6 Gewährleistung

Die Vermieterin steht nicht für die rechtzeitige und fehlerfreie Herstellung oder Lieferung des Mietobjekts oder für sonstiges Verschulden des Lieferanten ein. Die Gewährleistung der Vermieterin für Sach- und Rechtsmängel des Mietobjekts gegenüber dem Mieter beschränkt sich darauf, daß die Vermieterin an den Mieter ihre Ansprüche soweit ihr solche gegen die Lieferfirma, deren Vorlieferanten, den Frachtführer oder Spediteur zustehen, mit Ausnahme der daraus entstehenden Zahlungsansprüche, abtritt.

Der Mieter nimmt die Abtretung an.

Die Bestimmungen der §§ 537, 542 BGB finden keine Anwendung …

§ 15 Vorzeitige Kündigung

Vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit steht beiden Vertragsparteien nur ein fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde zu. Die Vermieterin kann diesen Vertrag fristlos kündigen, wenn

1. der Mieter trotz schriftlicher Mahnung mit der fälligen Monatsmiete mehr als einen Monat in Rückstand ist …”

Am 29. Januar 1980 bestätigten die Beklagten auf einem Formular der Klägerin folgende Mietobjekte übernommen zu halben:

„PRAXIS-COMPUTER-SYSTEM MED EDV GmbH …

  • mit Data General NOVA 4,
  • Magnetplattenspeicher,
  • Bildschirmgerät,
  • Markierungskartenleser
  • und Drucker

Das Mietobjekt entspricht den mit dem Lieferanten getroffenen Vereinbarungen. Etwaige verdeckte Mängel werde ich zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche unverzüglich gegenüber dem Lieferanten anzeigen und gleichzeitig die Vermieterin informieren.”

Mit Schreiben vom 5. Mai, 8. Mai und 10. Juli 1980 erhoben die Beklagten gegenüber der MED EDV Beanstandungen wegen wiederholter technischer Pannen und unzulänglicher Bearbeitung des Software-Pakets. Sie kündigten an, zum Jahresende von den getroffenen Vereinbarungen zurückzutreten, falls nicht für Abhilfe gesorgt werde. Durch Anwaltsschreiben vom 17. September 1980 ließen die Beklagten der MED EDV „vorsorglich den Rücktritt wegen Nichterfüllung gemäß der Zusatzvereinbarung vom 22.7.1979 erklären” (bei der Monatsangabe Juli handelt es sich um einen Schreibfehler). Sie behielten sich zugleich vor, Schadensersatzansprüche zu erheben.

In einem weiteren Anwaltsschreiben vom 28. Oktober 1980 erklärten die Beklagten der Firma MED EDV im Anschluß an einen nach ihrer Ansicht fehlgeschlagenen Versuch, die Funktionsfähigkeit zu demonstrieren, sie bestünden auf Rückabwicklung des Vertrages.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 1980 unterrichteten die Beklagten die Klägerin von der Korrespondenz mit der Firma MED EDV und teilten mit, sie könnten noch immer nicht über eine einwandfrei arbeitende Anlage verfügen. Deshalb hätten sie ihre Bank angewiesen, ab 1. November 1980 die Leasingraten für die EDV-Anlage zu stornieren.

Durch Anwaltsschreiben vom 12. November 1980 und 9. März 1981 ließ die Klägerin die Beklagten unter Fristsetzung auffordern, die Zahlung der Leasingraten wieder aufzunehmen. Nach fruchtlosem Fristablauf kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mit Brief vom 19. Mai 1981 gemäß § 15 Nr. 1 fristlos.

Die Firma MED EDV ist im Handelsregister gelöscht worden. Zuvor hat das Amtsgericht O… die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Firmenvermögen am 16. März 1981 mangels Masse abgelehnt.

Mit der Klage hat die Klägerin 136.210,21 DM Schadensersatz verlangt, hilfsweise 72.866,92 DM und für die Zeit vom März 1982 bis Dezember 1985 monatlich je 2.602,39 DM.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr teilweise stattgegeben (66.579,73 DM zuzüglich Zinsen und für die Monate März 1983 bis Dezember 1985 monatlich weitere 2.303 DM).

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die Wieclerherstellung des Landgerichtsurteils.

 

Entscheidungsgründe

I.

1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin für die Monate November 1980 bis Mai 1981 die vereinbarten Leasingraten zuzüglich Mehrwertsteuer (= 7 × 2.303 DM + 299,39 DM = 18.216,73 DM) zugebilligt. In Höhe dieses Betrages schulden die Beklagten nach Ansicht der Vorinstanz die Erfüllung des Leasingvertrages selbst dann, wenn dessen § 6 Abs. 2 unwirksam sei und die von ihm verdrängte Vorschrift des § 537 BGB an seine Stelle trete.

Die Vorinstanz hat ausgeführt, Gegenstand des Mietvertrages vom 23. Januar 1980 sei gemäß §§ 1 und 2 nur die Hardware, nämlich das Rechnersystem Data General NOVA 4 mit Magnetplattenspeicher, Bildschirmgerät, Markierungskartenleser und Drucker. „Weil insoweit eindeutig”, könne der Vertrag nicht zugunsten der Beklagten dahin ausgelegt werden, die Klägerin habe den Beklagten ferner den Gebrauch eines Betriebssystemsoftwarepakets und eines Anwendersoftwarepakets PROMED zu gewähren, sowie sich verpflichtet, die Beklagten zu beraten und deren Personal einzuarbeiten. Geräte und Programm könnten rechtlich Gegenstand verschiedener Rechtsverhältnisse sein. Als die Beklagten mit der Firma MED EDV und der Klägerin kontrahiert hätten, hätten sie diese Möglichkeit gesehen und davon Gebrauch gemacht. Obwohl sie mit der Firma MED EDV unter einer auflösenden Bedingung abgeschlossen und sich überdies noch ein Rücktrittsrecht vorbehalte hätten, hätten sie sich der Klägerin gegenüber auf die Dauer von 72 Monaten – uneingeschränkt – verpflichtet.

Die Mietsachen, deren Gebrauch die Klägerin den Beklagten zu gewähren hatte, nämlich die Hardware, seien – was unstreitig ist – nicht mit erheblichen Fehlern behaftet. „Die Gefahren, welche mit ihrem Rechtsverhältnis zur MED EDV verknüpft” seien, trügen aber die Beklagten selbst. Im Verhältnis der Mietvertragsparteien sei belanglos, ob dieses Rechtsverhältnis gemäß Nr. 1 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung vom 22. Juni 1979 gegenstandslos (§ 158 BGB) oder durch Rücktritt vom 17. September 1980 beendet oder umgewandelt worden sei. Sei § 6 Abs. 2 Mietvertrag unwirksam, so führe das aus abgetretenem Recht hergeleitete Wandelungsrecht deshalb nicht zum Erfolg, weil die Leistung der Klägerin nicht mangelhaft sei. Aus dem Gesichtspunkt der Änderung der Geschäftsgrundlage könnten die Beklagten die Befugnisse zur Minderung des Mietzinses nicht herleiten, weil diese Regeln nicht dazu dienen könnten, vertraglich oder gesetzlich zugeordnete Risiken anders zu verteilen. Hätten die Beklagten der Klägerin angesonnen zu vereinbaren, ihr Mietverhältnis gelte rückwirkend als aufgelöst, falls das PROMED-Programm fehlerhaft sei, so hätte sich die Klägerin darauf unter Hinweis auf § 552 Satz 1 BGB nicht einzulassen brauchen. Dem Anspruch auf die Mietzinsraten für November 1980 bis Mai 1981 stünden schließlich auch die Vorschriften des Abzahlungsgesetze nicht entgegen. Der von den Parteien abgeschlossene Finanzierungsleasingvertrag könne nicht als Umgehungsgeschäft angesehen werden.

2. Die Auffassung des Berufungsgerichts hält den Revisionsangriffen nicht stand. Sie erschöpft den unstreitigen Sachverhalt nicht und ist deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen; sie ist überdies von Rechtsirrtum beeinflußt.

a) Die Klägerin nimmt die Beklagte auf der Grundlage eines Finanzierungsleasingvertrages in Anspruch, der als Formularvertrag uneingeschränkter Überprüfung in der Revisionsinstanz unterliegt. Sein Abschluß stellt das Dreiecksverhältnis zwischen der Herstellerin/Lieferantin (Firma MED EDV), der Leasinggeberin (Klägerin) und den Leasingnehmern (Beklagten) her. Sein Inhalt wird, gerade was das Leasingobjekt angeht, maßgeblich vom Leasingnehmer bestimmt, weil er es in aller Regel, wie auch hier, aussucht.

aa) Was die Beklagten als Leasingobjekt ausgewählt haben, ergibt sich aus der mit der Firma MED EDV getroffenen Vereinbarung. Nach Vorgesprächen mit zwei ihrer Angestellten hat die Firma MED EDV den Beklagten nicht nur Hardware – das Rechnersystem Data General NOVA 4, einen Magnetplattenspeicher, ein Bildschirmgerät, einen Markierungskartenleser und einen Drucker – zu einem Kaufpreis von 141.680 DM einschließlich Mehrwertsteuer (126.500 DM + 15.180 DM) zur Anschaffung angeboten und auf Finanzierungsmöglichkeiten hingewiesen, sondern hat außerdem eine detaillierte Beschreibung der Programmbausteine für den täglichen Praxisablauf, zusammengefaßt unter der Bezeichnung Softwarepaket PROMED, gegeben, verknüpft mit dem Hinweis, daß in den – für die Hardware – genannten Preisen der Aufwand für Betriebssystemsoftware, Dienstprogramme und das Anwenderprogramm PROMED enthalten sei. Was die Firma MED EDV den Beklagten zur Auswahl angeboten hat, findet sodann in der Auftragsbestätigung vom 22. Juni 1979 die genaue Entsprechung, verbunden mit dem Hinweis, bei Abschluß eines Leasingvertrages mit einer Laufzeit von 72 Monaten betrage die monatliche Leasingrate 2.644, 48 DM.

Die Auswahl zu der sich die Beklagten entschlossen haben, umfaßt danach Hardware und Software. Die Firma MED EDV hat der Klägerin demgemäß unter dem 11. Januar 1980 „für das Leasingprojekt Dr. F…/Dr. P…” 142.945 DM (126.500 DM + 13% Mehrwertsteuer = 16.445 DM) berechnet. Die Preisabweichung bei diesem die Software einschließenden Betrag ergibt sich allein aus der Erhöhung der Mehrwertsteuer von 12% auf 13%.

bb) Im Mietvertrag vom 23. Januar 1980 ist das Mietobjekt als „Praxis-Computer-System” bezeichnet. Diese Bezeichnung umfaßt aber, wie dargelegt, Hardware und Software. Als Anschaffungspreis ist der Endbetrag der Rechnung der Firma MED EDV, 142.945 DM, angegeben. Unter diesen Umständen kann kein Zweifel daran bestehen, daß Gegenstand des Finanzierungsleasingvertrages das komplette Praxis-Computer-System war. Gerade wenn die Firma MED EDV die Kosten für die Erstellung des Programmpakets, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, mit dem Kaufpreis für die Hardware, in den sie eingerechnet waren, „erwirtschaftete” und die Klägerin diesen Kaufpreis zur Kalkulationsgrundlage für die Leasingraten machte, läßt sich daraus kein Anhaltspunkt dafür gewinnen, das Programmpaket sei nicht Bestandteil des Leasingvertrags geworden. Werden, wie im vorliegenden Fall, dem an der Anschaffung einer EDV-Anlage interessierten Kunden Standardprogramme für die Steuerung einer „Konfiguration” von Hardware angeboten, so bilden Hardware und Software einen auch im Rechtssinne einheitlichen Anschaffungsgegenstand. Das gilt ganz besonders dann, wenn der Hersteller/Lieferant Hardware und Software zur Bewältigung bestimmter typischer Aufgaben, wie den täglichen Ablauf einer Arztpraxis – Patientenannahme, Patientenbehandlung, Patiententherapie, Patientenentlassung, Abrechnung – soweit er technisierbar ist, aufeinander abgestimmt anbietet. Das ist bei einer Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, auch für den Leasinggeber ohne weiteres erkennbar, so daß es nicht darauf ankommt, ob, wie die Beklagten in der Berufungserwiderung geltend gemacht haben, die Verhandlungen über den Abschluß des Leasingvertrages von einem Angestellten der Firma MED EDV, Alexander, als Vertreter der Klägerin mit ihnen geführt worden sind. Immerhin hat der Kaufmann Siegfried Alexander bei seiner Vernehmung im ersten Rechtszug als Zeuge bekundet, er habe das Leasinggeschäft zwischen den Parteien vermittelt. Die Firma MED EDV hat der Klägerin am 11. Januar 1980 überdies, wie dargelegt, ein Praxis-Computer-System in Rechnung gestellt. Daß in dem zitierten Schreiben nur die Hardware aufgeführt ist, liegt daran, daß der Preis für die Hardware die Vergütung für die Software einschließt. Die Klägerin hat in der Klageschrift auch selbst ausgeführt, sie habe „das Mietobjekt entsprechend den mit dem Lieferanten getroffenen Vereinbarungen” geliefert.

Für eine Trennung von Hardware und Software in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist danach im vorliegenden Fall kein Raum. Hardware und Software sind mithin Gegenstand des Leasingvertrages vom 23. Januar 1980.

b) Dem Berufungsgericht kann auch darin nicht in allen Punkten gefolgt werden, im Verhältnis der Mietvertragsparteien zueinander sei belanglos, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beklagten und MED EDV gemäß Nr. 1 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung vom 22. Juni 1979 gegenstandslos sei, weil die auflösende Bedingung eingetreten ist, oder ob es durch die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 17. September 1980 beendet oder umgewandelt worden sei.

aa) Soweit die Firma MED EDV in der Zusatzvereinbarung vom 22. Juni 1979 gegenüber den Beklagten die Verpflichtung eingegangen ist, die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Düsseldorf für die mit Hilfe der gelieferten Anlage erstellte EDV-Quartalsabrechnung einzuholen, hat das Berufungsgericht weder Feststellungen getroffen, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, die Genehmigung sei versagt worden, noch ist die Vorinstanz der Frage nachgegangen, ob die Rechtsstellung der Klägerin als Leasinggeberin gegebenenfalls vom Eintritt der in der Versagung der Genehmigung liegenden auflösenden Bedingung betroffen worden wäre. Unerörtert ist ferner geblieben, ob den Beklagten auch nach dem Eintritt der Klägerin in die Bestellung des Praxis-Computer-Systems das in der Zusatzvereinbarung vom 22. Juni 1979 ausgehandelte vertragliche Rücktrittsrecht verblieben ist, oder ob sie diese Befugnis möglicherweise, nachdem sie auf die Klägerin übergegangen war, als ein vertraglich vereinbartes Gewährleistungsrecht im Wege der Abtretung zurückerworben haben.

Diese Gesichtspunkte können indessen für die Entscheidung des Rechtsstreits dahingestellt bleiben.

bb) Entsprechend der beim Finanzierungsleasing üblichen Vertragsgestaltung hat die Klägerin sich von mietrechtlicher Gewährleistung freigezeichnet und den Beklagten Gewährleistungsansprüche abgetreten, die ihr gegen die Lieferfirma zustehen (§ 6 Abs. 2 Mietvertrag).

Im Urteil vom 16. September 1981 (BGHZ 81, 298) hat der erkennende Senat für den kaufmännischen Bereich klargestellt, daß diese Vertragsgestaltung sowohl einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB als auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG standhält. Es bestehen keine Bedenken, den Ersatz der mietrechtlichen Gewährleistung durch Abtretung kaufrechtlicher Gewährschaftsansprüche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch in Fällen zuzulassen, in denen der Vertragspartner des Verwenders, wie hier, nicht Kaufmann ist. Zwar weisen die Gewährleistungsrechte des Mieters wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache, z. B. was die Ausgestaltung der Minderung angeht, Unterschiede zu den Rechten aus §§ 459ff. BGB auf. Andererseits werden die schutzwürdigen Belange des Leasingnehmers hinreichend gewahrt, wenn er die kaufrechtlichen Mängelansprüche, insbesondere das Recht auf Wandelung, geltend machen kann. An der Eigenart des Finanzierungsleasing, welche den Austausch von mietrechtlicher gegen kaufrechtliche Gewährleistung letzten Endes als sachgerecht erscheinen läßt, ändert sich nichts dadurch, daß der Leasingnehmer in einem Falle Kaufmann, im anderen dagegen schlichter Verbraucher ist. Die Eignung des in Aussicht genommenen Leasingobjekts zu dem vorgesehenen Verwendungszweck kann er regelmäßig besser beurteilen als der Leasinggeber beim Finanzierungsleasing.

cc) Das Angebot vom 17. April 1979 und die Auftragsbestätigung vom 22. Juni 1979 enthalten selbst keine Beschränkung der kaufrechtlichen Gewährleistung und auch keinen Hinweis auf AGB der Firma MED EDV, die eine solche Beschränkung vorsehen könnten. Soweit es in § 6 Abs. 2 Leasingvertrag heißt, die Zession erfolge mit Ausnahme der aus der Abtretung entstehenden Zahlungsansprüche, bedeutet das lediglich, daß der Leasingnehmer z. B. im Falle der Wandelung Rückzahlung des Kaufpreises nicht an sich, sondern an den Leasinggeber verlangen kann. Diese Regelung ist sachgerecht, denn die Rückabwicklung des gewandelten Kaufvertrages muß zwischen dem Leasinggeber und dem Hersteller/Lieferanten erfolgen (BGHZ 68, 118, 125; 81, 298, 310). Den Beklagten standen danach aus abgetretenem Recht wegen etwaiger Sachmängel des Praxis-Computer-Systems Ansprüche aus §§ 459ff. BGB, mithin auch das Recht auf Wandelung zu.

Die Beklagten haben allerdings das Recht auf Wandelung nicht ausdrücklich geltend gemacht, sondern mit Anwaltsschreiben vom 17. September 1980 – gestützt auf die Zusatzvereinbarung vom 22. Juni 1979 – den Rücktritt wegen Nichterfüllung der im Angebot vom 17. April 1979 beschriebenen Aufgabenstellung des Praxis-Computer-Systems erklärt. Hat die EDV-Anlage die ihr zugedachte Aufgabenstellung ganz oder teilweise nicht bewältigt, so ist sie für den vertraglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet, also mangelhaft im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB. Knüpft an einen derartigen Sachverhalt eine Willenserklärung an, die darauf abzielt, die Anschaffung der mangelhaften Sache rückgängig zu machen, bestehen keine Bedenken, sie als Wandelungserklärung zu werten, auch wenn von Rücktritt die Rede ist. Das erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil der Rücktritt vom Kaufvertrage in seinen Auswirkungen der Wandelung gleichsteht, die nach den Vorschriften über das vertragliche Rücktrittsrecht durchgeführt wird (vgl. auch Senatsurteil vom 28. April 1971 – VIII ZR 258/69 = WM 1971, 749, 750, das den Fall einer durch Anfechtungserklärung herbeigeführten Wandelung betrifft).

dd) Die Beklagten waren zur Wandelung berechtigt. Aufgrund der im ersten Rechtszuge durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß das von der Firma MED EDV gelieferte Praxis-Computer-System mangelhaft war. Die zur Verfügung gestellte Programmierung erlaubte es jedenfalls nicht, die Quartalsabrechnungen im Wege der elektronischen Datenverarbeitung herzustellen. Das räumt die Klägerin ein. Daß es sich dabei um einen nicht unerheblichen Mangel einer EDV-Anlage handelt, hat das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt. Seine Auffassung entspricht derjenigen des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1981 – VIII ZR 259/80 = WM 1981, 1358 = ZIP 1981, 1341).

Ersetzt der Leasinggeber beim Finanzierungsleasing, wie im vorliegenden Falle die Klägerin, die mietrechtliche Gewährleistung dadurch, daß er dem Leasingnehmer die ihm zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten des Leasingobjekts abtritt, so muß der Leasinggeber das Ergebnis der gewährleistungsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Leasingnehmer und Hersteller/Lieferant für und gegen sich gelten lassen, weil andernfalls die getroffene Gewährleistungsregelung leerlaufen und den Leasingnehmer im Ergebnis rechtlos stellen würde (Senatsurteil vom 16. September 1981 – VIII ZR 265/80 a.a.O.). Im vorliegenden Falle hat eine gewährleistungsrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Beklagten und der Firma MED EDV nicht stattgefunden. Da die Lieferantin des Praxis-Computer-Systems kurze Zeit nach der von den Beklagten mit Schreiben vom 17. September 1979 erstrebten Rückgängigmachung des Kaufvertrages in Vermögensverfall geraten und ihre Firma schließlich im Handelsregister gelöscht worden ist, konnten die Beklagten ihr gegenüber das Wandelungsrecht nicht durch setzen (§ 467 BGB). Das muß die Klägerin gegen sich gelten lassen. Die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer befreit den Leasinggeber beim Finanzierungsleasing nicht von dem Risiko, daß ein begründetes Wandelungsbegehren wegen Vermögenslosigkeit des Herstellers/Lieferanten des Leasingobjekts nicht realisierbar ist. Das hat seine Ursache darin, daß die Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund begründeten Wandelungsbegehrens Sache der daran beteiligten Vertragsparteien, also Sache von Leasinggeber und Hersteller/Lieferant ist. Scheitert die Realisierung der Wandelung an der Vermögenslosigkeit des Herstellers/Lieferanten, so muß der Leasingnehmer im Verhältnis zum Leasinggeber so gestellt werden, wie er stünde, wenn die Wandelung des Kaufvertrages vollzogen worden wäre.

Die Beklagten können daher dem auf den Leasingvertrag vom 23. Januar 1980 gestützten Zahlungsbegehren mit der Einrede der Wandelung des dem Leasingverhältnis vorausgegangenen Kaufvertrages begegnen. Für die vollzogene Wandelung hat der erkennende Senat wiederholt entschieden, daß sie dem Finanzierungsleasingvertrag von Anfang an die Grundlage entzieht. Der Leasingnehmer wird damit jedenfalls von dem Zeitpunkt an, in dem er die – wenn auch möglicherweise sich erst später als sachlich gerechtfertigt erweisende – Wandelung des Kaufvertrages erklärt hat, von sein Mietzinsverpflichtung gegenüber dem Leasinggeber frei (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1977 – VIII ZR 124/75 = BGHZ 68, 118, 126 und vom 16. September 1981 – VIII ZR 265/80 = BGHZ 81, 298, 307f.). Da das Leasingobjekt im vorliegenden Falle wegen der Mangelhaftigkeit der Software praktisch nicht nutzbar war, schulden die Beklagten für die Zeit ab November 1980 keine Leasingraten mehr.

II.

Muß die Klägerin die Einrede der Wandelung des dem Finanzierungsleasingverhältnis zugrunde liegenden Kaufvertrages gegen sich gelten lassen, so ist damit auch den Schadensersatzansprüchen, die das Berufungsgericht der Klägerin zuerkannt hat, die Grundlage entzogen.

III.

Da es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf, konnte der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden und das Urteil des Landgerichts wiederherstellen.

Als im Rechtsstreit unterlegene Partei hat die Klägerin auch die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz zu tragen, §§ 91, 97 ZPO.

 

Fundstellen

NJW 1985, 129

ZIP 1984, 1101

JZ 1984, 1118

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