Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Unverzüglichkeit und ausreichenden Substantiierung der Rüge eines versteckten, der ganzen Serie eines Produkts anhaftenden Material- oder Konstruktionsfehlers.

 

Normenkette

HGB § 377 Abs. 3

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.03.1985)

LG Limburg a.d. Lahn

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 1985 aufgehoben.

Die Sache wird zur andersweiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

Die Beklagte stellt unter anderem Kinderfahrräder her. Die für Zweiräder und Dreiräder benötigten Laufräder, Stützräder und Sitze bezog sie aufgrund einer Bestellung vom 22. August 1980 und weiterer Aufträge von der Klägerin. Die von Januar bis Juli ausgelieferte Ware stellte die Klägerin der Beklagten am 22. Januar, 23. Januar, 30. Januar, 6. Februar, 2. März, 6. April, 13. Mai, 8. Juni und 29. Juli 1981 mit insgesamt 16.454.465 Peseten in Rechnung Sie gewährte der Beklagten ein Zahlungsziel von sechs Monaten ab Rechnungsdatum. Die Beklagte leistete keine Zahlungen. Mit Schreiben vom 24. Juni 1981 wandte sie sich an die Klägerin. In dem Brief heißt es unter anderem:

„Betrifft: Reklamation Laufräder „M.” und „B.”, Sattel Dreirad „P.”

Wie Ihnen bereits mehrmals mitgeteilt, sind die in den vorangegangen Lieferungen mitgeschickten Räder für die Zweiräder „M.” und „B.” bedingt durch ihre mangelnde Qualität nicht benutzbar.

Da die Fehler erst vor kurzem, nach Auslieferung an den Handel und durch das Bespielen von Kindern erkannt wurden, ist es uns unmöglich, die noch an Lager liegenden Fertigartikel auszuliefern, bzw. die noch vorhandenen defekten Räder einzubauen.

Bei noch größer werdender Reklamationszahl aus dem Handel, werden wir sogar die ausgelieferten Artikel wieder zurückrufen müssen, um keinen größeren Imageschaden zu erleiden.

Das gleiche gilt für den „P.”-Sitz, der ebenfalls durch Brechen zu einer großen Reklamationsquote führt. …”

Den Wert der noch auf Lager befindlichen und in vorhandene oder schon ausgelieferte Fertigerzeugnisse eingebauten Laufräder und Sättel, die Umbaukosten für die auf Lager befindlichen und zurückgerufenen Artikel, die Frachtkosten für Rückholung und erneuten Versand der von Kunden beanstandeten Ware hat die Beklagte in dem zitierten Schreiben mit insgesamt 176.636,40 DM beziffert und um deren Gutschrift gebeten. Die Klägerin schickte daraufhin der Beklagten einen Posten von 300 Laufrädern und 30 Sitzen. Im Zusammenhang mit der Reklamation von anderen Halbteilen und Fertigwaren erklärte die Beklagte im Schreiben vom 15. Februar 1982, „bis zur Bestätigung über den Kostenersatz den anfallenden Reklamationen sowie Werkzeuge die in Spanien sind werden wir eine Zahlung an Sie zurückstellen”. Diesen Standpunkt ließ sie mit Anwaltsschreiben vom 27. April 1982 bekräftigen. Den Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen trat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 15. September 1982 entgegen und mahnte den „Rechnungssaldo von 17.954.426 Peseten” zur Zahlung bis zum 4. Oktober 1982 an.

Diesen um 1.499.961 Peseten Bankgebühren reduzierten Betrag (= 16.454.465 Peseten) hat die Klägerin mit der am 13. Januar 1983 erhobenen Klage zuzüglich Zinsen geltend gemacht und darauf beharrt, mangelfreie Ware geliefert und die Ersatzräder nur aus Kulanz zur Verfügung gestellt zu haben.

Die Beklagte hat geltend gemacht, nach Auslieferung von Ausfallmustern habe eine vom Technischen Überwachungsverein durchgeführte Belastungsprüfung keine Mängel ergeben. Auch bei stichprobenweise Belastungsproben aus den Hauptlieferungen hätten sich keine Mängel gezeigt. Diese seien erst bei der Benutzung der Fahrräder und Dreiräder durch Endverbraucher zutage getreten. Nach ersten Kundenreklamationen (von der Beklagten – neben Beanstandungen anderer Artikel – in einer Liste zusammengestellt) seien seit dem 10. April 1981 telefonisch bei der Klägerin Rügen erhoben worden. Das Wandelungsrecht, hat die Beklagte gemeint, erfasse sämtliche gelieferten Einzelteile, denn eine im Januar 1984 vom Technischen Überwachungsverein Hessen durchgeführte dynamische Belastungsprüfung habe zu dem Ergebnis geführt, daß die Lauf- und Stützräder der DIN-Vorschrift 79110 und die Sitze den Anforderungen EN 71 T 1 – d.h. der erforderlichen Belastbarkeit – nicht genügten. Damit stehe fest, daß es sich um einen verdeckten Konstruktionsfehler handle, der weder optisch noch bei einfacher statischer Prüfung erkennbar gewesen sei.

Gegenüber der Klageforderung hat die Beklagte in beiden Tatsacheninstanzen hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 320.000,– DM aufgerechnet. Vor Entdeckung der Mängel seien 12.000,– Fahrräder mit einem Kostenaufwand von je 25,– DM und 2.000,– Schubkarren mit einem Kosteneinsatz von je 10 DM montiert worden. Diese Artikel seien unverkäuflich.

Die Beklagte hat außerdem weitere 38.775,04 DM mit der Begründung zur Aufrechnung gestellt, die Klägerin habe in ihrem Auftrag Spritz- und Blaswerkzeuge hergestellt, dafür den Betrag von 38.775,04 DM bezahlt erhalten, die Werkzeuge aber nicht an sie ausgeliefert. Hilfsweise hat die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Anspruchs auf Auslieferung dieser Werkzeuge geltend gemacht.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte das Klageabweisungsbegehren (Haupt- und Hilfsantrag) weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises für die gelieferten Räder und Sitze bestätigt, weil die Artikel mangels rechtzeitiger wirksamer Rüge gemäß § 377 Abs. 3 2. Halbs. HGB als genehmigt gelten und eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen nicht möglich sei.

Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, es handle sich bei den von der Beklagten geltend gemachten Mängeln um versteckte Fehler, die – sofern vorhanden – bei der ordnungsgemäßen Prüfung des Ausfallmusters und der einzelnen nachfolgenden Lieferungen nicht erkennbar gewesen seien, sondern sich erst beim Gebrauch durch Kinder gezeigt hätten. Die Untersuchungspflicht der Beklagten sei nicht so weit gegangen, daß sie über optische und statische Kontrollen hinaus, die erfolgt seien, Materialprüfungen hätte durchführen lassen müssen. Sobald der versteckte Mangel sich indessen gezeigt habe, hätte die Beklagte ihn der Klägerin unverzüglich anzeigen müssen. Von einer unverzüglichen Anzeige könne hinsichtlich der „P.”-Sitze keine Rede sein. Was die Räder „M.” und „B.” betreffe, so sei weder die Unverzüglichkeit einer Rüge substantiiert dargelegt worden noch habe sich hinreichende Bestimmtheit der Beanstandungen feststellen lassen.

Das Berufungsgericht hat schließlich gemeint, der von der Beklagten angeführte Gesichtspunkt, daß zwischen ihren und der Klägerin Gesellschaftern ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe, rechtfertige es nicht, an die Rügepflicht geringere Anforderungen zu stellen, als sonst im kaufmännischen Geschäftsverkehr.

II.

Das angefochtene Urteil hält den Revisionsangriffen im Ergebnis nicht stand. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Mängelanzeigen seien unsubstantiiert und nicht rechtzeitig erfolgt, ist von Rechtsirrtum beeinflußt und verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.

1. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit einer Mängelrüge zu stellen sind, kann letztlich nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden. Der erkennende Senat hält daran fest, daß der Käufer, der seine Gewährleistungsansprüche wahren möchte, nicht eine in alle Einzelheiten gehende, genaue und fachlich richtige Bezeichnungen verwendende Rüge formulieren muß. Es genügt vielmehr, wenn ihr der Verkäufer aus seiner Sicht, ohne daß es auf die Verständnismöglichkeit eines außenstehenden Dritten ankäme, entnehmen kann, in welchem Punkt der Käufer mit der gelieferten Ware – als nicht vertragsgemäß – nicht einverstanden ist. Maßgebende Richtschnur ist dabei der Sinn der dem Käufer vom Gesetzgeber auferlegten Obliegenheit zur Mängelrüge. Der Verkäufer soll angesichts der Beweisnot, in die er mit zunehmendem Zeitablauf zu geraten droht, in die Lage versetzt werden, möglichst bald den Beanstandungen durch den Käufer nachzugehen, gegebenenfalls Beweise sicherzustellen und zudem zu prüfen, ob er – insbesondere, wenn die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zugunsten eines Nachlieferungs- und Nachbesserungsrechts abgedungen sind – den als sicher oder möglicherweise berechtigt erkannten Beanstandungen nachkommen und damit einen etwaigen Rechtsstreit vermeiden will. Gleichzeitig soll er gegen ein Nachschieben anderer Beanstandungen durch den Käufer geschützt werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Oktober 1970 – VIII ZR 156/68 = WM 1970, 1400 und vom 21. Juni 1978 – VIII ZR 91/77 = WM 1978, 1052 unter 1 d cc m.w.Nachw.). Es bedarf danach nicht so sehr der Aufdeckung der Ursachen des Fehlers, als vielmehr seiner Beschreibung (Senatsurteil vom 19. März 1969 – VIII ZR 78/67 = WM 1969, 228).

2. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines verdeckten Mangels bei den Ausfallmustern und den anschließend gelieferten Laufrädern, Stützrädern und Sätteln unterstellt Von dieser für die Beklagte günstigen, von der Revisionserwiderung nicht in Zweifel gezogenen Annahme ist auch in der Revisionsinstanz auszugehen. Sie findet im übrigen ihre Bestätigung in dem technischen Bericht des Technischen Überwachungsvereins Hessen e.V. vom 27. Januar 1984. Darin heißt es zusammenfassend:

„Bei den Rädern, Rennrad „M.” und Dreirad „P.” konnten bei der statischen Prüfung keine Mängel festgestellt werden, bei der dynamischen Prüfung, die der gebrauchsüblichen Benutzung des Spielzeuges entspricht, wurden die Anforderungen jedoch nicht erfüllt. Das heißt die Mängel sind selbst für einen Fachmann durch visuelle und statische Prüfung nicht zu erkennen. Es muß also bei bestimmungsgemäßer Verwendung (entsprechend der dynamischen Belastung) mit Spätreklamationen gerechnet werden.”

Waren die Ausfallmuster mit einem versteckten Mangel behaftet, so ist die Klägerin, wie sie ersichtlich auch noch in der Revisionserwiderung geltend machen möchte, nicht deshalb von der Gewährleistungspflicht frei, weil die gelieferten Räder und Sättel den Ausfallmustern entsprachen.

a) Hat der Käufer die gelieferte, mit einem versteckten Mangel behaftete Ware verarbeitet und das Produkt, wie hier die Zwei- und Dreiräder, weiterverkauft, und wird der versteckte Mangel erst bei der Benutzung der verkauften Gegenstände erkennbar, wovon das Berufungsgericht ebenfalls unbeanstandet ausgegangen ist, so trifft den Käufer die Obliegenheit der Mängelanzeige, sobald Abnehmer Reklamationen anbringen. Zur ordnungsgemäßen Mängelanzeige gehört in diesem Falle die Weitergabe der Reklamation des Abnehmers, die Angabe, wann dem Kunden der beanstandete Gegenstand geliefert worden ist und aus welcher Lieferung des Ausgangsmaterials (hier Laufräder, Stützräder und Sitze) das reklamierte Erzeugnis (hier Zweiräder und Dreiräder) hergestellt worden ist. Der Käufer braucht auch in diesem Falle die Ursachen des Mangels nicht aufzudecken, muß ihn aber beschreiben. Dabei darf er sich nicht unbesehen darauf verlassen, daß ihm der Abnehmer die Bemängelung erschöpfend mitteilt. Er muß sich vielmehr unter Umständen durch Rückfragen über Einzelheiten informieren.

b) Der vorliegende Fall hat indessen die Besonderheit, daß es der Beklagten ersichtlich nicht darum zu tun war, die Mangelhaftigkeit einzelner Räder oder Sitze zu beanstanden, sondern die auf der Materialzusammensetzung beruhende Mangelhaftigkeit der Räder und Sitze insgesamt geltend zu machen. Dieser Gesichtspunkt hat Einfluß auf die Fehlerbeschreibung und auf den Zeitpunkt der Rüge. Erst die Häufung von Abnehmerreklamationen legt den Schluß nahe, daß die zutage getretene mangelnde Gebrauchsfähigkeit der Lauf- und Stützräder sowie der Sitze (Verformung und Bruchanfälligkeit) ihre Ursache in einem der ganzen Serie anhaftenden Materialfehler hatte.

Von der Beklagten konnte an Bestimmtheit der Fehlerbeschreibung billigerweise nicht mehr verlangt werden, als ein Sachverständiger an ihrer Stelle gesagt hätte. Der Technische Überwachungsverein Hessen hat das Ergebnis der dynamischen Untersuchung der Laufräder, der Stützräder und der Sättel mit den Worten beschrieben, bei der Laufradprüfung („B.”) sei eine starke bleibende Verformung, bei dynamischer Belastung des Rennrades „M.” das Brechen der Verbindung zwischen Kettrad und Freilauf und eine bleibende Verformung der Stützräder sowie – beim Dreirad „P.” – ein Brechen des Sitzes im Bereich der Befestigungskonsole festgestellt worden. Das Gutachten schließt mit dem Hinweis, es müsse mit Spätreklamationen gerechnet werden. Unter diesem Gesichtspunkt muß der Sachvortrag der Beklagten gesehen werden, die im ersten Rechtszuge ebenso wie in der Berufungsinstanz unter Beweisantritt behauptet hat, ab April 1981 sei die Klägerin von ihrem, der Beklagten, spanisch sprechenden Mitarbeiter F. wiederholt darauf hingewiesen worden, daß an Lauf- und Stützrädern der Fahrräder Marke „M.” und „B.” Deformierungen aufgetreten und die Sättel der Dreiräder Marke „P.” bruchanfällig seien. Dies sei darauf zurückzuführen, daß sie zu schwach konstruiert worden seien. Das entspricht im wesentlichen bereits der Fehlerbeschreibung, die im zitierten Prüfbericht gewählt worden ist.

Demgegenüber hat das Berufungsgericht einzelne Beanstandungen einzelnen Lieferungen zugeordnet. Das wird der hier gegebenen Fallgestaltung nicht gerecht. Der vorliegende Sachverhalt macht deutlich, daß die Beschreibung eines der Serie anhaftenden Material- oder Konstruktionsfehlers in wenigen Worten hinreichend bestimmten Ausdruck finden kann, während die Beschreibung einzelner unterschiedlicher Fabrikationsfehler eine umfangreiche Darstellung erfordern kann.

War der Hinweis der Beklagten in den behaupteten Telefongesprächen ihres Mitarbeiters F. mit Vertretern der Klägerin danach in bezug auf Material- oder Konstruktionsfehler der ganzen Serie von „P.”-Sätteln und der ganzen Serie von „M.”- und „B.”-Lauf- und Stützrädern hinreichend bestimmt, so kommt es für die Erhaltung der Gewährleistungsansprüche allein noch darauf an, ob schon vor diesem Zeitpunkt sich Kundenreklamationen derart gehäuft hatten, daß die telefonischen Rügen ab 10. April 1981 nicht mehr als unverzügliche Reaktion der Beklagten gelten können. Die vom Berufungsgericht getroffenen und in anderem Zusammenhang gewerteten Feststellungen über Kundenreklamationen rechtfertigen den Schluß auf eine Häufung von Kundenreklamationen bereits geraume Zeit vor dem 10. April 1981 nicht. Das wäre selbst dann fraglich, wenn die Kundenreklamationen vom 9. September 1980 und 19. Januar 1981 Stützräder des Fahrrades „M.” oder „B.” betroffen haben sollten. Auch die Reklamation von Pumasitzen vom 3. Dezember 1980 ist ersichtlich vereinzelt geblieben. Die bisherigen Feststellungen der Vorinstanz deuten eher darauf hin, daß eine Häufung von Reklamationen erst nach dem 10. April 1981 zu beobachten war.

3. Eine abschließende Beurteilung der Frage, wann Kundenreklamationen gehäuft aufgetreten sind, ist dem erkennenden Senat nicht möglich. Dazu bedarf es weiterer Sachaufklärung.

Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

III.

Aufrechnungsbefugnisse und ein Zurückbehaltungsrecht hat die Beklagte nur hilfsweise geltend gemacht. Die Entscheidung darüber hängt vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung und Entscheidung über das Klageabweisungsbegehren ab, das die Beklagte mit ihrem Hauptantrag weiterverfolgt. Führt sie zu dem Ergebnis, daß die Gesamtlieferung von Laufrädern, Stützrädern und Sätteln nicht als genehmigt gilt, so würde bei Feststellung des geltend gemachten Material- oder Konstruktionsfehlers das Wandelungsrecht durchgreifen. Die Hilfsanträge hätten dann keine Bedeutung. Führt die anderweite Verhandlung dagegen wiederum zu dem Ergebnis, daß die Ware als genehmigt gilt, so wäre damit Schadensersatzansprüchen, die sich auf Mängel der gelieferten Artikel stützen, die Grundlage entzogen. Der darauf gestützten Aufrechnung müßte mithin der Erfolg versagt bleiben. Gegenüber dem Kaufpreisanspruch könnte dann allein die zweite Hilfsaufrechnung und das Zurückbehaltungsrecht zum Zuge kommen. Insoweit werden die Parteien Gelegenheit haben, ihre Standpunkte zu den Rechtsverhältnissen an den Werkzeugen auch unter Berücksichtigung der in der Revisionsinstanz vorgebrachten Argumente dem Berufungsgericht zu verdeutlichen.

IV.

Da der endgültige Erfolg oder Mißerfolg des Rechtsmittels vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung und Entscheidung abhängt, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz vorzubehalten.

 

Fundstellen

NJW 1986, 3136

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1986, 1255

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