Leitsatz (redaktionell)
1. Gesellschaftsverträge von sog Publikums-Kommanditgesellschaften unterliegen der Inhaltskontrolle nach BGB § 242.
2. Wird in einer solchen Gesellschaft ein mit Geschäftsführungsaufgaben und Überwachungsaufgaben betrauter Aufsichtsrat gebildet, so kann die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche, die sich gegen Gesellschafter als Mitglieder des Aufsichtsrats richten, nicht unter fünf Jahre herabgesetzt werden.
Fundstellen
Haufe-Index 647961 |
BGHZ 64, 238 |
BGHZ, 238 |
JR 1975, 509 |
DNotZ 1975, 728 |
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