Leitsatz (amtlich)

a) Zur Tragweite der Teilungsanordnung.

b) Einer von mehreren Miterben kann nicht verlangen, daß eins persönlich beschränkte Teilauseinandersetzung nur in Bezug auf ihn stattfinde, während die Erbengemeinschaft im übrigen unter den anderen Miterben fortbestehen solle.

 

Normenkette

BGB §§ 2048, 2042

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 23.03.1982)

LG Essen

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. März 1982 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Eltern des Klägers errichteten am 10. Juni 1949 ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament mit folgendem Wortlaut:

„Gemeinschaftliches Testament

Wir die Eheleute Karl A. und Frau Anna geb. W. setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein.

Nach dem Tode des Überlebenden soll der beiderseitige Nachlaß folgendermaßen verteilt werden, unsere Kinder:

Paul und Karl erhalten das Geschäft und das Haus A. Straße … zu gleichen Teilen, jedoch ohne Möbel der ersten Etage.

Tresie und Anni erhalten das Haus in der P. erstraße … zu gleichen Teilen. Maria hat eine Aussteuer und 1.500,– Mark für den Ankauf des Hauses im P. erhalten, sie erhält von Paul und Karl insgesamt noch 3.000,– Mark … Alfred erhält das Maus in der Wi. straße …. …

Sämtliche Möbel, Klavier, Bücherschrank mit Inhalt, Wäsche, Kleider, Porzellan erhalten Tresie und Anni gemeinschaftlich. Sie erhalten außerdem von Paul und Karl je 10.000,– Mark …

Tresie hat, solange sie nicht verheiratet ist, das Recht, im Hause Al. Straße … zu wohnen, und zwar erhält sie das Wohnzimmer und das anschließende Frontzimmer zur freien Benutzung und die Küche gemeinschaftlich mit Karl, später erhält die erste Etage Karl.

Die Standuhr erhält Karl, die Jahresuhr Tresie, die goldene Taschenuhr Paul.

Paul und Karl haben 2.000,– Mark … für eine Gruft und für ein Denkmal zu zahlen und für die Instandhaltung der Friedhofsgruften zu sorgen, auch der Gruften meiner Eltern.

E.-Al., den 10. Juni 1949

gez. Karl A. senior

Das vorstehende Testament soll auch mein Testament sein.

E.-Al., den 10. Juni 1949

gez. Aenne A. geb. W.”

Die Eltern hatten außer dem Kläger (Paul) fünf weitere (gemeinschaftliche) Kinder, und zwar Theresia, Karl, Alfred, Anna und Maria. Der Vater, der auf seinem Grundstück Al. Straße … (A-Grundstück) ein Malergeschäft betrieben hatte, verstarb am 18. Februar 1951, die Mutter am 22. Dezember 1973. Der Bruder des Klägers Karl verstarb 1966; er hinterließ drei Kinder (Gerhard, Karl-Peter und Brigitte).

Am 16. Januar 1951 hatte der Vater das für Theresia und Anna vorgesehene Grundstück (P-Grundstück) „in Anrechnung auf deren künftigen Erbteil” auf Anna übertragen. 1953 übereignete die Mutter das Grundstück Wi. straße … an Alfred; der Wert sollte auf dessen „Erb- oder Pflichtteilsansprüche” angerechnet werden.

Das im Testament genannte Geschäft bestand aus einem Malerbetrieb und einer Farben- und Lackhandlung. Der Kläger führte den Handwerksbetrieb bis 1968 fort; sein Bruder Karl übernahm das Handelsgeschäft. Das A-Grundstück wurde „zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft” zwangsversteigert und Gerhard A. (Sohn des Bruders Karl des Klägers) für einen durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 325.000,– DM am 9. Januar 1979 zugeschlagen.

Der Kläger verlangte die Hälfte des Erlösüberschusses von insgesamt 323.610,28 DM nebst Zinsen, den der Ersteher bisher noch nicht bezahlt hat, abzüglich eines Betrages von 5.000,– DM als Vermächtnis für seine Schwester Theresia, für sich. Dem stimmten die Geschwister Alfred, Anna und Maria sowie die Erben des Bruders Karl zu. Die Schwester Theresia übertrug die Rechte, die ihr mit dem Tode der Mutter zugefallen waren, auf die Beklagte. Diese tritt dem Verlangen des Klägers entgegen und beansprucht ein Drittel des Versteigerungserlöses für sich.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, in die Auszahlung eines Drittels an den Kläger einzuwilligen, und hat die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Einwilligung in die Auskehr der Hälfte des Erlöses an ihn zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht nimmt, an, der Kläger und sein Bruder Karl seien in dem Testament der Eltern zu Erben eingesetzt worden, möglicherweise je zur Hälfte. Es könnten aber auch mehrere oder alle Kinder zu Erben berufen sein. Die der Beklagten günstigste Auslegung gehe dahin, die Erblasser hätten alle Kinder – bis auf Maria – wertmäßig gleich bedenken wollen, nämlich als Erben zu je einem Fünftel (ohne Vorausvermächtnis zugunsten des Klägers und seines Bruders Karl). Eine nähere Auslegung des Testaments hält es deshalb für entbehrlich, weil die letztwillige Verfügung eine „eindeutige Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB” hinsichtlich des A-Grundstücks zugunsten des Klägers und seines Bruders Karl enthalte. In diese könne auch mit den Mitteln der ergänzenden Testamentsauslegung nicht eingegriffen werden. Das Berufungsgericht zieht zwar in Betracht, „nach der Undurchführbarkeit der Teilungsanordnung” bezüglich des P-Grundstücks könne ein „Ausgleich” zugunsten der Beklagten geboten sein. Nach dem erkennbaren Villen der Erblasser habe die Beklagte nicht benachteiligt werden sollen. Wie ein derartiger Ausgleich zugunsten der Beklagten vorgenommen werden könne, sei hier nicht zu entscheiden. Denkbar sei aber, daß die Beklagte sich an ihre Schwester Anna halten könne; die Teilungsanordnung betreffend das P-Grundstück sei möglicherweise im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung „umzuwandeln” in ein Vermächtnis zugunsten von Theresia, das von deren Schwester Anna zu erfüllen wäre.

Mit diesen Erwägungen wird das Berufungsgericht dem vorliegenden Fall nicht gerecht.

1. Das Berufungsgericht führt nicht aus, ob es sich bei dem restlichen Versteigerungserlös, um den die Parteien streiten, um Nachlaß des Vaters oder der Mutter des Klägers handelt. Sofern das Berufungsgericht im Anschluß an den Erbschein vom 3. April 1978 der Meinung sein sollte, daß die Mutter nicht nur Vorerbin, sondern alleinige Vollerbin des Vaters des Klägers geworden ist, könnte es sich damit auf § 2269 BGB stützen Gründe, die eine derartige Auslegung als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnten, sind dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen. Für die Frage, wem das A-Grundstück und der an seine Stelle getretene Erlös nach dem Tode der Mutter gebühren, käme es danach auf die Erbfolge nach der Mutter des Klägers an.

2. Das Berufungsgericht hat die Anordnungen des gemeinschaftlichen Testaments darüber, wie der beiderseitige Nachlaß nach dem Tode des Überlebenden „verteilt” werden soll, nicht abschließend ausgelegt und auch die dafür maßgebenden Umstände nicht aufgeklärt. Infolgedessen kann der Senat die fehlende Auslegung nicht nachholen. Er muß vielmehr revisionsrechtlich zugunsten der Beklagten davon ausgehen, daß sowohl Theresia als auch der Kläger Miterben der Mutter zu je einem Fünftel geworden sind und daß es sich bei der Zuweisung des A-Grundstücks an den Kläger und dessen Bruder Karl (bzw. gemäß § 2069 BGB an dessen Kinder) „zu gleichen Teilen” nicht – auch nicht teilweise – um ein Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB), sondern um eine Teilungsanordnung im Sinne von § 2048 BGB handelt. Auf dieser Grundlage ist das angefochtene Urteil schon deshalb nicht zu halten, weil das Berufungsgericht den Begriff der Teilungsanordnung im Sinne von § 2048 Satz 1 BGB verkannt hat.

Die Auseinandersetzung unter mehreren Miterben, die jeder von ihnen gemäß § 2042 Abs. 1 BGB grundsätzlich jederzeit verlangen kann, hat, wenn die Beteiligten sich nicht auf eine andere Lösung einigen, nach bestimmten gesetzlichen Regeln zu erfolgen. Der Erblasser kann für die Auseinandersetzung durch letztwillige Verfügung gemäß § 2048 BGB aber auch andere Anordnungen treffen; derartige Verfügungen (Teilungsanordnungen) gehen den gesetzlichen Regeln für die Auseinandersetzung vor.

Teilungsanordnungen dieser Art. lassen die Höhe der Erbteile und den Wert der Beteiligung der einzelnen Miterben am Nachlaß – grundsätzlich – unberührt. Diese Linie liegt seit der Entscheidung des Reichsgerichts in RG WarnR 1942 Nr. 25 (zum Meinungsstand vgl. Dieckmann, Festschrift für Helmut Coing zum 70. Geburtstag, Band II S. 53 f..) fest. Davon ist der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes zwar einmal in einem Fall, in dem es auf diese Frage nicht ankam, abgegangen (BGH Urteil vom 29.12.1961 – V ZR 229/60 – LM BGB § 2048 Nr. 5 Bl. 1 R. 2). Der erkennende Senat ist dem aber nicht gefolgt, sondern ist zu der Auffassung des Reichsgerichts zurückgekehrt (BGHZ 82, 274, 279; Senatsurteil vom 2.12.1981 – IVa ZR 252/80 – LM BGB § 2278 Nr. 6 Bl. 2; vgl. auch BFHE 137, 500).

Trotzdem kann der Erblasser einem von mehreren Miterben durch Teilungsanordnung Gegenstände zuweisen, die wertvoller sind, als seinem Erbteil entspricht. Auch sonst ist es nicht ungewöhnlich, daß einer von mehreren Miterben bei der Auseinandersetzung (nahezu) den gesamten Nachlaß übernimmt und die übrigen Miterben aus seinem eigenen Vermögen abfindet. § 2048 BGB eröffnet dem Erblasser die Möglichkeit, eine solche Lösung von vorneherein vorzuschreiben (BGHZ 82, 274, 279). Ob er dies im Einzelfall getan hat, ist eine Frage der Auslegung.

Weist der Erblasser einem von mehreren Miterben Gegenstände zu, deren Wert höher ist, als diesem seiner Quote nach bei der Auseinandersetzung zukäme, dann stellt sich daher stets die Frage, ob der Mehrbetrag zusätzlich zu dem Erbteil zugewendet sein soll; ist dies der Fall, dann handelt es sich – jedenfalls wegen des Mehrwerts – nicht um eine Teilungsanordnung im Sinne von § 2048 BGB, sondern um ein Voraus Vermächtnis (§ 2150 BGB). Anders ist es dagegen, wenn feststeht, daß es sich (nur) um eine Teilungsanordnung handelt und daß der Erblasser dem durch die Anordnung begünstigten Miterben zusätzlich zu seinem Erbteil nicht auch noch den Mehrwert zuwenden wollte (oder, wenn ihm das, wie z. B. bei einem Erbvertrag, sogar verwehrt war). Dann läßt sich die Teilungsanordnung nur aufrecht erhalten, wenn eine Wertverschiebung ausgeschlossen ist, der betreffende Miterbe den Mehrwert also durch Leistungen aus seinem eigenen Vermögen auszugleichen hat oder jedenfalls ausgleicht.

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß der Kläger, wenn er und Theresia Miterben zu je einem Fünftel sind und wegen des A-Grundstücks lediglich eine Teilungsanordnung vorliegt, nicht die Hälfte des restlichen Versteigerungserlöses verlangen kann.

3. Ist Theresia Miterbin nach ihrer Mutter geworden, wie es der Erbschein vom 11. März 1976 ausweist, das Berufungsgericht unterstellt und in der Tat nahe liegt, dann kann der Kläger gemäß § 2042 Abs. 1 BGB die Auseinandersetzung verlangen. Nach den gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln geht dieser Anspruch aber nicht ohne weiteres auf eine Verteilung der vorhandenen Nachlaßaktiva. Vielmehr sind gemäß § 2046 BGB zunächst die Nachlaßverbindlichkeiten zu erfüllen; ist eine solche Verbindlichkeit streitig, dann ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten. Das hat das Berufungsgericht nicht beachtet.

In dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern sind zugunsten der beiden Schwestern des Klägers Theresia und Anna zu Lasten des Klägers und seines Bruders Karl Beträge von „je 10.000,– DM” ausgesetzt, auf die anscheinend noch nichts gezahlt ist. Es könnten insoweit Nachlaßverbindlichkeiten vorliegen, dann nämlich, wenn es sich um Vermächtnisse von je 10.000,– DM oder – wie die Beklagte meint – von zweimal 10.000,– DM für beide Schwestern handeln sollte. Diese wären gemäß § 2046 BGB „zunächst” zu erfüllen, stünden jedenfalls einer vollständigen Verteilung des Nachlasses entgegen. Entsprechendes gilt auch für das Wohnrecht, das die Eltern ihrer Tochter Theresia zugedacht haben, an dessen Ausübung die Rechtsvorgängerin der Beklagten sich aber seit der Zwangsversteigerung des A-Grundstücks gehindert sieht, und für das sie dementsprechend eine Entschädigung aus dem Nachlaß beansprucht.

4. Unbegründet ist das Auseinandersetzungsverlangen des Klägers aber auch schon deshalb, weil es darauf gerichtet ist, eine auf die Person des Klägers beschränkte Teilauseinandersetzung herbeizuführen. Der Anspruch gemäß § 2042 Abs. 1 BGB geht auf die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses. Deshalb soll die Auseinandersetzungsklage im allgemeinen zu einer vollständigen Abwicklung des Erbfalles führen. Hiervon werden im Hinblick auf die zahlreichen Schwierigkeiten, die mit der Auseinandersetzung verbunden sein können, allerdings vielfach Ausnahmen zugelassen, wenn besondere Gründe dafür sprechen. So kann eine gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung etwa dann begehrt werden, wenn Nachlaßverbindlichkeiten nicht mehr bestehen und berechtigte Belange der Erbengemeinschaft und der einzelnen Miterben nicht gefährdet werden (vgl. z. B. Johannsen WM 1977, 270, 271). Dagegen kann ein einzelner Miterbe grundsätzlich nicht beanspruchen, daß eine persönlich beschränkte Teilauseinandersetzung nur im Bezug auf ihn stattfinde, er also aus der Erbengemeinschaft ausscheide, während diese im übrigen unter den anderen Miterben fortbestehen solle. Eine derartige Lösung kann zwar bei allseitigem Einvernehmen aller Miterben vertraglich herbeigeführt werden. Gegen den Willen der übrigen Miterben oder auch nur eines einzelnen von ihnen kann sie aber nach den gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln kein Mitglied der Erbengemeinschaft beanspruchen. Dem steht das Interesse des widerstrebenden Miterben daran entgegen, alle bestehenden Streitfragen nach Möglichkeit in einem einzigen Verfahren zu klären und sich darüber nicht mit jedem einzelnen Miterben gesondert auseinandersetzen zu müssen.

So ließe eine Entscheidung nach dem Klageantrag im vorliegenden Verfahren völlig offen, was mit der vom Kläger nicht beanspruchten zweiten Hälfte des Versteigerungserlöses geschehen, insbesondere ob die Schwester Theresia, obwohl sie unterstelltermaßen Miterbin zu einem Fünftel ist, von dem Netto-Nachlaß überhaupt etwas erhalten oder insoweit gänzlich leer ausgehen soll. Die vom Berufungsgericht in Betracht gezogene ergänzende Testamentsauslegung dahin, daß die Schwester Anna mit einem Vermächtnis zugunsten von Theresia belastet sei, ist schon deshalb fragwürdig, weil nicht sicher ist, ob Anna nach dem Testament – sei es als Miterbin oder Vermächtnisnehmerin – genügend zukommt, um daraus ein entsprechendes Vermächtnis oder Unter Vermächtnis zugunsten von Theresia erfüllen zu können.

5. Aus diesen Gründen kann das Begehren des Klägers, soweit es auf Auseinandersetzung gerichtet und soweit der Senat mit ihm befaßt ist, keinen Erfolg haben, wenn Theresia Miterbin nach ihrer Mutter geworden ist. Deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

Trotzdem kann die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht abgewiesen werden. Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit erörtert, aber nicht ausgeschlossen, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht Miterbin geworden ist. Diese Möglichkeit ist revisionsrechtlich in Betracht zu ziehen, weil der Senat die noch ausstehende Auslegung des Testaments auch in dieser Richtung nicht von sich aus nachholen kann; die hierfür bedeutsamen Umstände, insbesondere das Verhältnis der Werte der einzelnen Gegenstände, die die Eltern des Klägers ihren Kindern bei der Errichtung des Testaments zugedacht haben, sowie die Vorstellung der Eltern von diesen Wertverhältnissen, sind noch nicht festgestellt.

Wäre Theresia nicht Erbin ihrer Mutter geworden, dann entfiele damit zugleich die Grundlage für die vom Kläger erhobene Auseinandersetzungsklage; der Anspruch eines Miterben auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann sich nur gegen Mitglieder eben dieser Gemeinschaft richten.

Indessen dürfte der Klageantrag dahin zu verstehen sein, daß der Kläger für diesen Fall wie (sonst) bei einem Prätendentenstreit die Feststellung wünscht, die an die Stelle des A-Grundstücks getretene Forderung der Erbengemeinschaft gegen den Ersteher auf den restlichen Erlös gebühre entgegen der Berühmung der Beklagten zur Hälfte nicht dieser, sondern ihm. Ein solcher Feststellungsantrag kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht nicht ausgeschlossenen Auslegungsvariante zugunsten des Klägers nach dem derzeitigen Stand nicht als unbegründet bezeichnet werden.

Die Sache muß daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

6. Die Zurückverweisung gibt dem Kläger Gelegenheit nunmehr einen vollständigen Auseinandersetzungsplan vorzulegen und von der Beklagten die Zustimmung zu diesem zu verlangen. Im Hinblick auf die damit möglicherweise verbundenen Schwierigkeiten wird das Berufungsgericht auf sachdienliche Anträge besonders hinzuwirken haben (§ 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es wird, je nachdem, zu welchem Auslegungsergebnis es nach Auswertung aller zur Aufdeckung des Erblasserwillens möglicherweise dienlichen Umstände (BGHZ 86, 41, 45) gelangt, den Kläger mit entsprechenden Hinweisen versehen müssen.

Sollte es insoweit einer Hinzuziehung weiterer Miterben auf der Beklagtenseite bedürfen (vgl. dazu Urteil vom 2.12.1981 – IVa ZR 252/80 – LM BGB § 2278 Nr. 6), dann wird auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes über die Parteiänderung zu beachten sein (BGHZ 65, 264).

Falls die Schwester Theresia des Klägers zwar Miterbin geworden ist, aber zu einem geringeren Bruchteil als zu einem Fünftel, dann wird das Berufungsgericht, da Theresia zum Kreis der Pflichtteilsberechtigen gehört, auch §§ 2305 ff. BGB zu berücksichtigen haben.

 

Unterschriften

Dr. Hoegen, Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter

 

Fundstellen

Haufe-Index 946091

NJW 1985, 51

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