Leitsatz (amtlich)

1. Ist bei einer GmbH die gesetzlich vorgeschriebene Mehrheit für einen nicht satzungsändernden Gesellschafterbeschluß nicht erreicht, so fehlt es, auch wenn der Versammlungsleiter das Zustandekommen des Beschlusses zu Protokoll festgestellt hat, an einem Beschluß; das ist nicht durch Anfechtungsklage zu klären, sondern kann mit einer Feststellungsklage nach ZPO § 256 geltend gemacht werden.

2. Ein Testamentsvollstrecker, der als solcher Anteilsrechte an einer GmbH verwaltet, darf bei seiner Wahl zum Geschäftsführer unmittelbar oder mittelbar (durch Bestellung eines gemeinsamen Stimmführers) nur mitwirken, wenn der Erblasser oder die Erben ihm dies gestattet haben.

 

Fundstellen

BGHZ 51, 209

BGHZ, 209

DNotZ 1969, 381

MDR 1969, 373

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